Gefahrstoffbeauftragter: Aufgaben, rechtlicher Rahmen und Ausbildung

gefahrstoffbeauftragter
marcin049 – Pixabay

Berufsbild

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet Betriebe, Gefährdungen durch gefährliche Stoffe zu ermitteln und zu beurteilen, um Risiken für Beschäftigte und Umwelt so gering wie möglich zu halten. Verfügt der Unternehmer selbst über die erforderliche Fachkunde, kann er diese Aufgabe übernehmen. Fehlt ihm dieses Wissen, muss er eine fachkundige Person benennen – den Gefahrstoffbeauftragten.

Kernfunktion des Gefahrstoffbeauftragten ist es, Unternehmen und Beschäftigte im Umgang mit Gefahrstoffen fachlich zu beraten. Sein Aufgabengebiet umfasst unter anderem:

  • Mitwirkung an Gefährdungsbeurteilungen
  • Durchführung von Arbeitsplatzmessungen
  • Festlegung von Schutzmaßnahmen für den sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen
  • Erstellung von Betriebsanweisungen und Pflege der Sicherheitsdatenblätter
  • Unterweisung der Beschäftigten im Umgang mit Gefahrstoffen
  • Sorge für die vorschriftsmäßige Lagerung gefährlicher Stoffe
  • Sicherstellung des sicheren innerbetrieblichen Transports
  • Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und Verordnungen
Schaubild: Gefahrstoffbeauftragter

Rechtlicher Rahmen

Nach § 6 und § 7 der Gefahrstoffverordnung müssen Arbeitgeber die betrieblichen Gefährdungen durch Gefahrstoffe ermitteln, beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, bevor eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen aufgenommen wird. Die Gefährdungsbeurteilung darf dabei nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden (§ 6 Abs. 11 GefStoffV); fehlt dem Arbeitgeber die nötige Fachkunde, muss er sich fachkundig beraten lassen.

Verstöße gegen die Vorschriften zum Umgang mit gefährlichen Stoffen können empfindliche Folgen haben: § 27 des Chemikaliengesetzes sieht für bestimmte Zuwiderhandlungen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Wer dadurch das Leben oder die Gesundheit anderer gefährdet, muss mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen.

Ausbildung

Die fachlichen Kompetenzen werden in Fortbildungslehrgängen vermittelt, die modular aufgebaut sein können. Im Mittelpunkt steht die praktische Umsetzung des Gefahrstoffmanagements. Formale Zugangsvoraussetzungen für den Lehrgang bestehen in der Regel nicht.

Nach erfolgreichem Abschluss können die Teilnehmer erforderliche Schutzmaßnahmen bestimmen, Vorgaben für die korrekte Lagerung gefährlicher Stoffe und Gemische erlassen und den betrieblichen Umgang mit Gefahrstoffen organisieren – einschließlich der Einstufung und Kennzeichnung nach dem global harmonisierten System (GHS) beziehungsweise der CLP-Verordnung. Wichtige gesetzlich geforderte Abläufe wie Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und Unterweisungen werden konkret an Beispielen geübt.

Lehrinhalte

Typische Themen der Lehrgänge sind:

  • EU-Chemikalienrecht sowie GHS/CLP: Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  • REACH: Registrierung, besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) und Sicherheitsdatenblätter
  • Aufbau des deutschen Chemikalienrechts: Chemikaliengesetz, Chemikalien-Verbotsverordnung, Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
  • Eigenschaften und Wirkungen gefährlicher Stoffe, Sicherheitsdatenblätter und Gefahrstoffverzeichnisse
  • Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisungen und Unterweisung der Beschäftigten
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge

Praxisnah behandelt werden außerdem die Suche nach Ersatzstoffen, die Lagerung gefährlicher Stoffe (Lagerausrüstung, Zusammenlagerung, Genehmigungen), die Zusammenstellung der persönlichen Schutzausrüstung, die Entsorgung sowie die Notfallplanung. Viele Lehrgänge schließen mit einer schriftlichen Erfolgskontrolle ab.

Dauer der Ausbildung

Je nach Anbieter dauert die Schulung meist zwei bis drei Tage. Eine gesetzlich fixierte Dauer gibt es nicht.

Abschluss

Der Lehrgang schließt in der Regel mit einer Teilnahmebescheinigung ab, die die erworbene Fachkunde dokumentiert. Das begleitende Skript mit Handlungsanweisungen und Checklisten lässt sich anschließend als Nachschlagewerk im Arbeitsalltag nutzen.

Fort- und Weiterbildung

Der Lehrgang richtet sich an Betriebsbeauftragte für Gefahrstoffe, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Umweltschutzbeauftragte, Führungskräfte aus Industrie und Kommunen sowie Betriebs- und Arbeitsmediziner. Da sich Vorschriften und eingesetzte Stoffe ändern, sollte die Fachkunde regelmäßig aufgefrischt werden – üblich sind Auffrischungen etwa alle zwei bis drei Jahre.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Bestellung eines Gefahrstoffbeauftragten gesetzlich Pflicht?

Eine generelle gesetzliche Pflicht, einen Gefahrstoffbeauftragten zu benennen, gibt es nicht. Die Gefahrstoffverordnung verlangt aber, dass die Gefährdungsbeurteilung von einer fachkundigen Person durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber selbst nicht über diese Fachkunde, muss er sie durch eine fachkundige Person – etwa einen Gefahrstoffbeauftragten – sicherstellen.

Welche Voraussetzungen gelten für den Lehrgang?

Für die Teilnahme am Lehrgang bestehen in der Regel keine formalen Zugangsvoraussetzungen. Für die anerkannte Fachkunde nach der Gefahrstoffverordnung werden jedoch üblicherweise eine einschlägige Berufsausbildung oder Berufserfahrung sowie die Teilnahme an Fortbildungen erwartet.

Wie oft muss die Fachkunde aufgefrischt werden?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Empfohlen wird, die Fachkunde regelmäßig – etwa alle zwei bis drei Jahre – durch Fortbildungen aufzufrischen und bei wesentlichen Änderungen von Vorschriften oder Tätigkeiten sofort zu aktualisieren.

Welche Aufgaben übernimmt ein Gefahrstoffbeauftragter?

Er berät Unternehmen und Beschäftigte im Umgang mit Gefahrstoffen: Er wirkt an Gefährdungsbeurteilungen mit, legt Schutzmaßnahmen fest, erstellt Betriebsanweisungen, unterweist Beschäftigte, sorgt für die sichere Lagerung und den Transport und richtet die betrieblichen Abläufe an Vorschriften wie REACH und der CLP-Verordnung aus.