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Der oder die Landtagsabgeordnete ist gewähltes Mitglied des Landesparlaments eines Bundeslandes. In den 13 Flächenländern lautet die amtliche Bezeichnung „Mitglied des Landtags“ (MdL), in Hamburg „Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft“ (MdHB), in Bremen „Mitglied der Bremischen Bürgerschaft“ (MdBB) und in Berlin „Mitglied des Abgeordnetenhauses“ (MdA).
Das Berufsbild des Landtagsabgeordneten
Der Landtagsabgeordnete übt sein Mandat an zwei Arbeitsstätten aus: im Landesparlament und im Wahlkreis. Im Landesparlament nimmt er an den Sitzungen teil, wirkt an der Gesetzgebung mit und kontrolliert die Arbeit der Landesregierung. Im Wahlkreis ist er direkter Ansprechpartner der Bürgerinnen und Bürger und vermittelt zwischen Parlament und Bevölkerung.
Die Arbeit im Parlament
Die Parlamentsarbeit findet in den Sitzungswochen statt, in denen die Abgeordneten zu Beratungen und Beschlüssen zusammenkommen. Sie gliedert sich in die Vollversammlung – das Plenum (von lateinisch „das Volle“) – und die Ausschüsse. Jeder Abgeordnete gehört dem Plenum an und wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zu jeder Sitzung eingeladen; mit der Einladung erhält er die Beschlussvorlagen. Eine Ausnahme sind Tischvorlagen: besonders dringende oder kurzfristig geänderte Vorlagen, die erst während der Sitzung verteilt werden.
Jede Fraktion entsendet entsprechend ihrer Größe Abgeordnete in die Fachausschüsse, etwa den Haushalts-, Bau- oder Bildungsausschuss. Dort werden Beschlussvorlagen für das Plenum vorbereitet und beraten. Welche Ausschüsse es gibt, legt das Plenum zu Beginn der Wahlperiode fest; es kann sie während der Legislatur auch ändern oder neue einsetzen. Neben den Fachausschüssen gibt es besondere Gremien:
- den Hauptausschuss, der als „kleines Parlament“ die Mehrheitsverhältnisse abbildet und unter anderem Sitzungen vorbereitet und Aufgaben aus der Geschäftsordnung übernimmt;
- den Petitionsausschuss, der Eingaben und Beschwerden aus der Bevölkerung bearbeitet;
- Sonder- und Untersuchungsausschüsse für einzelne Themen.
Die administrative Arbeit erledigt der Abgeordnete mit seinen Mitarbeitern im Abgeordnetenbüro: Er bereitet Gesetzentwürfe, Änderungsanträge und Anfragen vor, recherchiert und stimmt sich in Fraktionssitzungen ab. Je nach Entfernung zum Wohnort reist er zu den Sitzungswochen an oder mietet eine Zweitwohnung am Parlamentssitz.
Die Arbeit im Wahlkreis
Außerhalb der Sitzungswochen arbeitet der Landtagsabgeordnete im Wahlkreis. Dort unterhält er meist ein Büro mit Sprechzeiten, in denen er Wünsche, Anliegen und Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger aufnimmt, um sie im Parlament zu vertreten. Auch Kontaktpflege, Öffentlichkeitsarbeit und parteiinterne Aufgaben fallen überwiegend in diese Zeit.
Wie wird man Landtagsabgeordneter?
Landtagsabgeordnete werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl bestimmt. In den meisten Ländern gilt eine personalisierte Verhältniswahl, bei der die Wählerinnen und Wähler häufig zwei Stimmen haben – eine für eine Person im Wahlkreis und eine für eine Partei beziehungsweise deren Landesliste. Die Wahlsysteme unterscheiden sich jedoch von Land zu Land. Auf den Stimmzettel gelangt ein Kandidat auf zwei Wegen.
Aufstellung über eine Partei
Als Mitglied einer Partei wird der Kandidat von dieser gegenüber der Wahlbehörde benannt. Dazu muss er sich innerhalb und außerhalb der Partei politisch engagieren und als aussichtsreich gelten. Einen Rechtsanspruch auf die Aufstellung hat kein Parteimitglied.
Aufstellung als parteiloser Bewerber
Parteilose Bewerber benötigen zunächst eine – je nach Bundesland unterschiedliche – Zahl an Unterstützungsunterschriften, um sich beim Wahlleiter zu bewerben. Liegen genügend gültige Unterschriften vor, wird der Bewerber im Wahlkreis zugelassen und kann über die Erststimme gewählt werden. Ein parteiloser Kandidat kann alternativ auch von einer Partei aufgestellt werden, ohne ihr anzugehören.
Besonderheiten des Berufs
Nebentätigkeiten und Arbeitspensum
Landtagsabgeordnete stehen in besonderem Maße in der Öffentlichkeit. Nach den Abgeordnetengesetzen und Geschäftsordnungen dürfen sie in der Regel Nebentätigkeiten ausüben, müssen das Mandat aber in den Mittelpunkt stellen. Nebeneinkünfte sind dem Parlament anzuzeigen und dürfen die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen; oberhalb festgelegter Grenzen werden sie veröffentlicht. Das Arbeitspensum ist hoch und reicht mit Ausschusssitzungen, Terminen im Wahlkreis sowie Nacht- und Wochenendarbeit deutlich über eine reguläre Arbeitswoche hinaus.
Fraktionsdisziplin
Abgeordnete setzen sich für ihre Wähler ein und vertreten in der Regel auch die Positionen ihrer Partei. Ein Fraktionszwang ist in Deutschland unzulässig – das Mandat ist frei und nur dem Gewissen unterworfen. Zulässig ist dagegen die freiwillige Fraktionsdisziplin, mit der eine Fraktion nach außen geschlossen auftritt. Als Mittel bleibt den Parteien etwa die Entscheidung, einen Abgeordneten bei der nächsten Wahl erneut aufzustellen oder nicht.
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
Für bestimmte Ämter gilt der Grundsatz der Inkompatibilität: Beamtinnen und Beamte, Richter, Staatsanwälte und Soldaten dürfen ein Landtagsmandat nur wahrnehmen, wenn die Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis für die Dauer des Mandats ruhen. Ein Regierungsamt schließt das Mandat dagegen nicht aus: Ministerinnen und Minister sind meist zugleich Abgeordnete – Ausdruck der engen Verschränkung von Parlament und Regierung im parlamentarischen System.
Über ihr Mandat hinaus übernehmen Landtagsabgeordnete häufig Ehrenämter und Schirmherrschaften, etwa für Vereine und gemeinnützige Einrichtungen in ihrer Region.
Häufig gestellte Fragen
Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um Landtagsabgeordneter zu werden?
Erforderlich ist das passive Wahlrecht des jeweiligen Landes: in der Regel die deutsche Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit und die Wahlberechtigung im betreffenden Bundesland. Eine bestimmte Ausbildung ist nicht vorgeschrieben; entscheidend sind politisches Engagement und ein aussichtsreicher Listen- oder Wahlkreisplatz.
Darf ein Landtagsabgeordneter neben dem Mandat weiter berufstätig sein?
In der Regel ja: Nebentätigkeiten sind grundsätzlich erlaubt, das Mandat muss aber im Mittelpunkt stehen. Nebeneinkünfte sind dem Parlament anzuzeigen, dürfen die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen und werden oberhalb festgelegter Grenzen veröffentlicht.
Wie lange dauert eine Legislaturperiode im Landtag?
15 der 16 Landesparlamente werden für fünf Jahre gewählt; einzige Ausnahme ist die Bremische Bürgerschaft mit einer vierjährigen Wahlperiode.
Was bedeutet Fraktionsdisziplin – und ist ein Fraktionszwang erlaubt?
Fraktionsdisziplin ist das freiwillige, einheitliche Abstimmungsverhalten einer Fraktion, damit sie nach außen geschlossen auftritt. Ein Fraktionszwang, der Abgeordnete zu einem bestimmten Stimmverhalten verpflichtet, ist dagegen unzulässig – das Mandat ist frei.













