Landtagsabgeordneter

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Der oder die Landtagsabgeordnete ist gewähltes Mitglied des Landesparlaments eines Bundeslands.

In den 13 Flächenstaaten ist ihre amtliche Bezeichnung „Mitglied des Landtags“ (MdL), in Hamburg „Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft“ (MdHB), in Bremen „Mitglied der Bremischen Bürgerschaft“ (MdBB) und in Berlin „Mitglied des Abgeordnetenhauses“ (MdA).

Das Berufsbild des Landtagsabgeordneten

Der Landtagsabgeordnete übt seinen Beruf an zwei Arbeitsstätten aus: Im Landesparlament und im Wahlkreis.

Im Landesparlament nimmt er an Sitzungen des Parlaments teil, wirkt dadurch an der Gesetzgebung mit und kontrolliert die Arbeit der Landesregierung.
Im Wahlkreis ist er der direkte Ansprechpartner der Bürger für die politische Willensbildung in Ländersachen und soll zwischen Parlament und Volk vermitteln.

Die Arbeit des Landtagsabgeordneten im Parlament

Die Arbeit im Parlament findet in den Sitzungswochen statt, in denen die Mitglieder des Landesparlaments auf Einladung der oder des Vorsitzenden persönlich zu Beratungen und Beschlüssen erscheinen. Jeder Abgeordnete hat ein eigenes Büro und administrative Mitarbeiter im oder nahe beim Parlamentsgebäude, welche vom Land bezahlt werden.

Die parlamentarische Arbeit finden in der Vollversammlung, genannt Plenum (lat. „das Volle“) und in den Ausschüssen statt. Jeder gewählte Abgeordnete ist Mitglied des Plenums und wird durch die oder den Präsidenten des Plenums zu jeder Sitzung schriftlich eingeladen. Mit der Einladung erhält der Abgeordnete auch alle Beschlussvorlagen, die in den entsprechenden Sitzungen zur Beratung anstehen. Eine Ausnahme bilden hier die sogenannten Tischvorlagen, die direkt während der Sitzung „auf den Tisch“ gelegt werden. Dies sind besonders dringende oder umfassend geänderte Beschlussvorlagen, die zum Zeitpunkt der Einladung noch nicht in der vorgelegten Fassung verfügbar waren.

Jede Fraktion entsendet entsprechend ihrer Größe im Plenum anteilig Abgeordnete in die Fachausschüsse des Landtags. Diese Ausschüsse dienen der Vorbereitung und Beratung von Beschlussvorlagen für das Plenum durch die Abgeordneten, die sich besonders in diesem Fachgebiet auskennen, beispielsweise als Bauausschuss, Haushaltsausschuss, Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport und weitere. Die genaue Aufteilung und Bezeichnung der Ausschüsse wird durch das Plenum zu Beginn einer Legislatur festgelegt, sie können aber auch während der Legislaturperiode verändert oder neue einberufen werden.

Besondere Ausschüsse, die nicht zu den Fachausschüssen zählen, sind zum Beispiel:

  • der Hauptausschuss, der als „kleines Parlament“ die Mehrheitsverhältnisse des Landesparlaments abbildet und der Vorbereitung der Vollversammlung, der Beratung über verfassungsrechtliche Fragen, der Vorbereitung von Gesetzen und der Erfüllung weiterer Aufgaben dient, die ihm mit der Geschäftsordnung des Landtags übertragen werden
  • der Petitionsausschuss, in dem Petitionen und Beschwerden aus der Bevölkerung bearbeitet werden und entweder abschließend behandelt oder an einen anderen Ausschuss oder das Plenum überwiesen werden
  • Sonderausschüsse und Untersuchungsausschüsse

Die administrative Arbeit findet im Abgeordnetenbüro statt. Der Landtagsabgeordnete und seine Mitarbeiter bearbeiten Gesetzesvorlagen, führen Recherchen durch, schreiben Gesetzesvorlagen, Änderungsanträge und Anträge an den Landtag. Der Abgeordnete nimmt an Fraktionssitzungen teil und bereitet sich auf die Teilnahme an seinen Ausschüssen und dem Plenum vor.

Je nach Entfernung vom Wohnort kann der Abgeordnete entweder täglich zum Parlament anreisen oder sich für die Sitzungswochen eine Zweitwohnung vor Ort anmieten.

Die Arbeit des Landtagsabgeordneten im Wahlkreis

Außerhalb der Sitzungswochen übt der Landtagsabgeordnete seine Arbeit im Wahlkreis aus. Hierzu dient ihm hauptsächlich ein zumindest zeitweise besetztes Büro mit Sprechzeiten, während derer er sich direkt mit Bürgerinnen und Bürgern seines Wahlkreises trifft, um ihre Wünsche, Ideen, Sorgen und Beschwerden anzuhören, damit er diese dann im Parlament vertreten kann. Auch die Kontaktpflege nach außen findet in der Regel außerhalb der Sitzungswochen statt. Dies beinhaltet zusätzlich sowohl die Lobbyarbeit als auch parteiinterne Arbeit.

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Wie wird man Landtagsabgeordneter?

Landtagsabgeordnete werden in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Dabei haben die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger in der Regel zwei Stimmen, mit der sie den Kandidaten (Erststimme) und die Partei (Zweitstimme) auf dem Wahlzettel wählen, der sie am meisten vertrauen. Die Kandidaten haben dabei zwei Möglichkeiten, auf den Stimmzettel zu kommen.

Aufstellung zur Wahl als Parteimitglied

Als Mitglied einer politischen Partei wird der Kandidat von der Partei gegenüber der entsprechenden Wahlbehörde benannt. Dafür muss der Kandidat sowohl innerhalb, wie außerhalb der Partei politisch aktiv sein, positiv auffallen und von den Parteigenossen als wahrscheinlicher Sieger im Wahlkreis angesehen werden. Einen Rechtsanspruch auf die Aufstellung zur Wahl hat kein Parteimitglied.

Aufstellung zur Wahl als parteiloser Bewerber

Als parteiloser Bewerber für die Landtagswahl benötigt der Kandidat zunächst Unterstützungsunterschriften, um sich beim Wahlleiter zu bewerben. Je nach Bundesland liegen die Anforderungen zwischen 100 und 200 Unterschriften. Sind die notwendigen Unterstützungsunterschriften vollständig und gültig, wird der Bewerber als Kandidat in seinem Wahlkreis zugelassen und kann über die Erststimme gewählt werden. Alternativ kann ein parteiloser Kandidat auch von einer Partei aufgestellt werden, ohne dieser anzugehören.
Besonderheiten des Berufs als Landtagsabgeordneter

Nebenbeschäftigungen, Arbeitspensum

Landtagsabgeordnete stehen besonders im Licht der Öffentlichkeit und werden genau beobachtet. Gemäß der jeweiligen Abgeordnetengesetze und Geschäftsordnungen ihres Parlaments dürfen sie in der Regel Nebentätigkeiten ausüben, müssen aber ihre politische Arbeit grundsätzlich in den Mittelpunkt ihres Lebens stellen (Gehaltsübersicht). Nebeneinkünfte sind daher dem Landesparlament anzuzeigen und dürfen nicht die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinflussen. Nebeneinkünfte über einer festgesetzen Grenze werden zudem öffentlich gemacht.
Ein Landtagsabgeordneter hat ein regelmäßiges Arbeitspensum zwischen 60 und 80 Stunden pro Woche. Auch Nachtsitzungen und Dienstreisen zu Vor-Ort-Terminen sind möglich. Ungeachtet dieser Ordnung sind die Nebeneinkünfte beträchtlich.

Fraktionsdisziplin

Landtagsabgeordnete haben eine besondere Verantwortung, sich für die Belange ihrer Wähler einzusetzen und in der Regel auch die Interessen ihrer Partei zu vertreten. Ein Fraktionszwang ist in Deutschland zwar verboten, den Parteien stehen aber weitere Mittel zur Verfügung, um Abgeordnete zu einer gewissen Fraktionsdisziplin zu bewegen, um nach außen hin einheitlich aufzutreten, darunter das Streichen eines Kandidaten vom Stimmzettel für die Wiederwahl, sollte er gegen die Parteiinteressen abstimmen.

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Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Landtagsabgeordnete unterliegen dem Verbot der Ausübung gewisser Berufe, die mit einem Amt einhergehen. So dürfen Landtagsabgeordnete insbesondere kein Amt in der jeweiligen Landesregierung ausüben, da sie sich sonst selbst kontrollieren würden. Daher legen gewählte Landtagsabgeordnete ihre Ämter zu Beginn der Wahlperiode nieder oder ihr Beamtenverhältnis ruht für die Dauer ihres Mandats.

Landtagsabgeordnete übernehmen oft Ehrenämter und Schirmherrschaften, zu denen sie aufgrund ihres Mandat