Volljurist – Ausbildung, Staatsexamen und Berufsfelder

Volljurist am Schreibtisch mit Gesetzbüchern und Aktenordnern
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Mit dem Begriff Volljurist verbinden viele zunächst Richterinnen, Anwälte und Staatsanwältinnen. Dass Volljuristen ebenso in ganz anderen Bereichen arbeiten – etwa in der öffentlichen Verwaltung, in Unternehmen, in Verbänden oder in den Medien –, ist weniger bekannt. Der Grund liegt in der breit angelegten Ausbildung: Wer sie abschließt, erwirbt die Befähigung zum Richteramt und damit die Grundlage für eine Vielzahl von Berufsbildern, von denen viele außerhalb des klassisch juristischen Bereichs liegen.

Ausbildung

Die juristische Ausbildung besteht aus zwei großen Abschnitten: dem Studium mit der ersten juristischen Prüfung (erstes Staatsexamen) und dem anschließenden Referendariat mit der zweiten Staatsprüfung. Erst wer beide Prüfungen bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und darf sich Volljuristin oder Volljurist nennen (§ 5 Deutsches Richtergesetz).

Schaubild: Volljurist / Volljuristin

Studium und erstes Staatsexamen

Zu Beginn steht das Studium: Der stud. iur. (lateinisch für Jurastudent) muss zahlreiche Klausuren und Hausarbeiten bestehen. Im Grund- und im vertiefenden Hauptstudium werden die Grundlagen des Rechts gelegt – unter anderem Grundrechte, der Allgemeine Teil des Strafrechts, Rechtsgeschichte, das Verwaltungsrecht und die vertraglichen Schuldverhältnisse. Danach folgen das Schwerpunktstudium und die Examensvorbereitung, häufig in einem Repetitorium (von lateinisch repetere, „wiederholen“).

Im „Rep“ arbeiten die meisten auf ein Ziel hin: ein Prädikatsexamen. Im juristischen Notensystem reicht die Skala von 0 bis 18 Punkten; bestanden ist eine Prüfung ab vier Punkten, ein Prädikat („vollbefriedigend“) beginnt bei neun Punkten. Die „magische Neun“ klingt zunächst niedrig – doch wer eine Examensklausur geschrieben hat, weiß, wie anspruchsvoll schon die vier Punkte zum Bestehen sein können. Die Examensphase gilt vielen als mental belastend: Über Monate wird intensiv gelernt, und die Übungsklausuren fallen oft schlechter aus als erhofft. Ein klarer Lernplan und Durchhaltevermögen sind in dieser Zeit entscheidend.

Die erste juristische Prüfung setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Bundeseinheitlich fließt der staatliche Teil zu 70 Prozent, der universitäre Schwerpunkt zu 30 Prozent in die Gesamtnote ein. Für den staatlichen Teil sind in vielen Bundesländern sechs Aufsichtsarbeiten zu schreiben – meist drei im Zivilrecht, zwei im öffentlichen Recht und eine im Strafrecht –, dazu kommt eine mündliche Prüfung. Die Schwerpunktprüfung besteht je nach Universität aus einigen Klausuren im selbst gewählten Bereich (etwa Arbeitsrecht oder Kriminologie) sowie einer wissenschaftlichen Seminararbeit.

Viele Bundesländer bieten einen Freiversuch („Freischuss“) an: Wer die Prüfung fristgerecht – meist bis zum achten Fachsemester – ablegt, riskiert nichts, denn ein Nichtbestehen zählt dann nicht als Fehlversuch. Bei Bestehen ist zudem ein Wiederholen zur Notenverbesserung möglich. Ohne Freiversuch stehen in der Regel zwei Prüfungsversuche zur Verfügung.

Referendariat

Zwischen erstem Examen und Referendariat kann je nach Bundesland und Standort eine Wartezeit von mehreren Monaten liegen. Das erste Staatsexamen ist bereits ein eigenständiger Abschluss – in einigen Ländern lässt sich dafür ein Zeugnis als Diplomjurist bzw. Diplomjuristin ausstellen. Für die klassischen juristischen Berufe (Richterin, Anwalt, Staatsanwältin) ist jedoch auch das zweite Staatsexamen erforderlich. Mit Beginn des Referendariats trägt man den Titel ass. iur. (Assessor).

Das Referendariat gliedert sich in mehrere Stationen: die Zivilstation bei einem Zivilgericht, mit der in den meisten Bundesländern begonnen wird, die Strafstation bei Staatsanwaltschaft oder Strafgericht, die Verwaltungsstation bei einer Behörde und die Anwaltsstation in einer Kanzlei; in vielen Ländern kommt eine Wahlstation hinzu. Insgesamt dauert der Vorbereitungsdienst rund zwei Jahre. Anders als im Studium, in dem theoretische Streitstände im Vordergrund stehen, wird die Ausbildung nun deutlich praxisorientierter: Zivil- und strafprozessuale Fragen gewinnen stark an Gewicht. In begleitenden Arbeitsgemeinschaften bereiten sich die Referendarinnen und Referendare auf die Klausuren vor, die nun nicht mehr im Gutachtenstil, sondern unter anderem als Urteils- und Anwaltsklausuren geschrieben werden.

Abschluss der Ausbildung (zweites Staatsexamen)

Zur Vorbereitung auf das zweite Examen besuchen viele erneut ein Repetitorium. Die Prüfung besteht je nach Bundesland aus sieben bis neun Klausuren und einer mündlichen Prüfung. Ein Verbesserungsversuch – also ein Wiederholen trotz Bestehens – ist gebührenpflichtig. Wer auch das zweite Staatsexamen bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und darf sich Volljurist bzw. Volljuristin nennen.

Damit steht auch die Zulassung als Rechtsanwalt offen. Üblich ist es, sich nach einiger Zeit zum Fachanwalt weiterzubilden; dafür sind Kurse und praktische Erfahrung in einem bestimmten Rechtsgebiet (etwa Familien- oder Erbrecht) nötig. Für den Aufstieg zum Partner oder Juniorpartner setzen viele Kanzleien zudem eine Promotion oder einen LL.M. (Master of Laws) voraus. Eine Promotion setzt nach den meisten Promotionsordnungen grundsätzlich ein Prädikatsexamen voraus, mit Sondergenehmigung genügt teils ein gehobenes „befriedigend“. Der LL.M. wird häufig im Ausland absolviert und dauert in der Regel zwei bis vier Semester, je nach Voll- oder Teilzeit.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert die Ausbildung zum Volljuristen insgesamt?

Verbindlich festgelegt ist vor allem der Vorbereitungsdienst: Das Referendariat dauert rund zwei Jahre. Hinzu kommen das Studium bis zur ersten Prüfung (an vielen Fakultäten sind rund neun Semester als Regelstudienzeit vorgesehen) sowie eine mögliche Wartezeit auf den Referendariatsplatz. In der Summe vergehen daher meist deutlich mehr als sechs Jahre, bis beide Staatsexamen abgeschlossen sind.

Welche Berufe kann man als Volljurist außerhalb von Justiz und Anwaltschaft ausüben?

Die Befähigung zum Richteramt öffnet weit mehr als die klassischen Wege in Justiz und Kanzlei. Volljuristinnen und Volljuristen arbeiten unter anderem in der öffentlichen Verwaltung, in Rechtsabteilungen und im Management von Unternehmen, bei Verbänden und Gewerkschaften, in der Wissenschaft, im Journalismus sowie in der Politik.

Was ist der Unterschied zwischen Diplomjurist und Volljurist?

Ein Diplomjurist hat das Studium mit der ersten juristischen Prüfung abgeschlossen, aber (noch) kein Referendariat und keine zweite Staatsprüfung. Erst mit dem zweiten Staatsexamen erwirbt man die Befähigung zum Richteramt und wird zum Volljuristen – nur dann sind die klassischen Berufe Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt zugänglich.

Was bedeutet die „Befähigung zum Richteramt“?

Sie ist der Nachweis der vollen juristischen Ausbildung. Nach § 5 Deutsches Richtergesetz erwirbt sie, wer ein rechtswissenschaftliches Studium mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Sie ist Voraussetzung nicht nur für das Richteramt, sondern auch für die Tätigkeit als Staatsanwalt oder Rechtsanwalt.

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