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In Deutschland gilt die Gewaltenteilung: Alle staatliche Gewalt ist auf verschiedene Träger verteilt. Träger der Judikative sind die Richter. Sie wenden die von der Legislative erlassenen Gesetze auf den Einzelfall an und sprechen im Namen des Volkes Recht.
Aufgaben eines Richters
Kern der richterlichen Arbeit ist die Rechtsanwendung. Dabei sind Richter unabhängig: Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes bestimmt, dass die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Sie sind also nicht weisungsgebunden.
Diese Unabhängigkeit wird durch den Instanzenzug mittelbar eingebunden. Ein Amtsgericht urteilt in ähnlichen Fällen in der Regel nicht anders, als es die gefestigte Rechtsprechung vorgibt – denn spätestens in der nächsten Instanz, etwa am Landgericht, Oberlandesgericht oder an einem obersten Bundesgericht wie dem Bundesgerichtshof, kann ein abweichendes Urteil aufgehoben und an die herrschende Rechtsprechung angepasst werden.
Ausbildung zum Richter
Wer Richter werden will, benötigt die Befähigung zum Richteramt. Sie wird nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in zwei Stufen erworben:
- Rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität, das mit der ersten Prüfung endet. Diese besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
- Juristischer Vorbereitungsdienst (Referendariat), der zwei Jahre dauert und mit der zweiten Staatsprüfung abschließt.
Im Referendariat durchlaufen die Referendare mehrere Pflichtstationen: ein ordentliches Gericht in Zivilsachen, eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht in Strafsachen, eine Verwaltungsbehörde und einen Rechtsanwalt. So sammeln sie praktische Erfahrung in den zentralen juristischen Tätigkeitsfeldern. Erst mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung liegt die Befähigung zum Richteramt vor – dieselbe Qualifikation, die auch für den Beruf des Staatsanwalts oder Rechtsanwalts vorausgesetzt wird.
Voraussetzungen und Zugang zum Richteramt
Der Zugang zur Justiz ist in der Regel an überdurchschnittliche Examensergebnisse geknüpft (Prädikatsexamen). Die genauen Anforderungen legen die Bundesländer selbst fest, und sie unterscheiden sich deutlich; ein starres „Doppelprädikat“ ist vielerorts nicht mehr zwingend. Manche Länder stellen auf die Gesamtpunktzahl beider Examina ab, andere gewichten vor allem das zweite Staatsexamen. Zusätzliche Qualifikationen wie eine Promotion, ein LL. M. oder einschlägige Berufserfahrung können berücksichtigt werden.
Spezialisierung und Fachgerichte
Richter arbeiten in einer von fünf Gerichtsbarkeiten. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafsachen) gibt es die vier Fachgerichtsbarkeiten: Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Jede hat einen eigenen Instanzenzug bis hin zu einem obersten Bundesgericht. Daraus ergeben sich unterschiedliche Spezialisierungen – vom Zivil- oder Strafrichter über den Arbeits- und Verwaltungsrichter bis zum Sozial- oder Finanzrichter.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange dauert die Ausbildung zum Richter?
Auf das rechtswissenschaftliche Studium mit der ersten Prüfung folgt ein zweijähriger Vorbereitungsdienst (Referendariat), der mit der zweiten Staatsprüfung endet. Erst danach liegt die Befähigung zum Richteramt vor.
Welche Noten braucht man, um Richter zu werden?
Üblich sind überdurchschnittliche Examensergebnisse (Prädikatsexamen). Die konkreten Anforderungen setzen die Bundesländer fest und unterscheiden sich; teils zählt die Gesamtpunktzahl beider Examina, teils vor allem das zweite Staatsexamen. Zusatzqualifikationen können einfließen.
Sind Richter wirklich unabhängig?
Ja. Nach Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; sie sind nicht weisungsgebunden. Der Instanzenzug sorgt zugleich für eine einheitliche Rechtsprechung.
Welche Spezialisierungen gibt es als Richter?
Richter können in einer der fünf Gerichtsbarkeiten tätig sein: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafsachen) sowie der Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit.













