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Der Auktionator ist ein vielseitiges Berufsbild. Das klassische Bild zeigt eine Person hinter dem Pult, die während einer Auktion die Gebote steuert und mit dem Hammerschlag den Zuschlag erteilt. Zum Beruf gehört aber weit mehr als der reine Verkauf: Ein guter Auktionator kennt die Objekte, die er aufruft, kann ihre Herkunft und Geschichte einordnen und die Ware fachlich richtig einschätzen.
Nicht ohne Grund beschäftigen die großen Auktionshäuser bevorzugt Auktionatoren mit einschlägiger fachlicher Qualifikation. Ein Kunstauktionator hat idealerweise ein kunstwissenschaftliches Studium abgeschlossen oder sich das nötige Wissen anderweitig angeeignet. Zwingend ist das nicht: Weil es sich um kein geschütztes Berufsbild handelt, richten sich die geforderten Qualifikationen nach den Vorgaben des jeweiligen Arbeitgebers.
Behördliche Zulassung: die Erlaubnis nach § 34b GewO
Wer in Deutschland gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Rechtsgrundlage ist § 34b der Gewerbeordnung (GewO). Zuständig sind je nach Bundesland die Ordnungs- beziehungsweise Kreisverwaltungsbehörden.
Geprüft wird dabei vor allem die Person, nicht die Fachkunde. Voraussetzung für die Erlaubnis sind die Zuverlässigkeit des Antragstellers und geordnete Vermögensverhältnisse. Versagt wird die Erlaubnis unter anderem, wenn eine Verurteilung wegen bestimmter Vermögens- oder Eigentumsdelikte – etwa Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue oder Hehlerei – in den letzten fünf Jahren vorliegt oder wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, beispielsweise bei einem laufenden Insolvenzverfahren. Zur Prüfung verlangt die Behörde in der Regel ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Einen gesonderten Sachkundenachweis setzt die Erlaubnis dagegen nicht voraus.
Öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator
Über die einfache Erlaubnis hinaus können besonders sachkundige Versteigerer auf Antrag öffentlich bestellt und vereidigt werden (§ 34b Abs. 5 GewO). Sie werden darauf vereidigt, ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch zu erfüllen. Diese Bestellung ist Einzelpersonen vorbehalten und kann auf bestimmte Versteigerungsarten beschränkt sein. Für bestimmte, gesetzlich geregelte Versteigerungen – etwa im Zusammenhang mit Pfand- oder Zwangsverwertungen – sind öffentlich bestellte und vereidigte Auktionatoren vorgeschrieben. Wer in diesem Feld arbeitet, muss die einschlägigen Vorschriften der Gewerbeordnung und der Versteigererverordnung sicher beherrschen.
Die Ausbildung
Der Auktionator ist kein anerkannter Ausbildungsberuf. Eine einheitliche, staatlich geregelte Ausbildung gibt es daher nicht. Zwar bieten Branchenverbände und private Anbieter Fortbildungen an, doch handelt es sich dabei häufig um allgemeine oder branchenspezifische Verkaufstrainings, die mit der eigentlichen Materie wenig zu tun haben. Viele Auktionatoren üben den Beruf aus Leidenschaft aus und stützen sich auf langjährige Erfahrung – das Handwerk wird überwiegend in der Praxis erlernt.
Regelung und Ablauf
Eine zertifizierte Ausbildung existiert nicht. Die privaten Weiterbildungsangebote sind in der Regel Verkaufstrainings, für die weder ein bestimmtes Fachwissen noch eine berufliche Vorbildung vorausgesetzt wird.
Dauer
Die Dauer der privaten Weiterbildungen hängt vom Anbieter ab und reicht von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten. Die behördliche Erlaubnis selbst erfordert keine Fortbildung: Sie kann auf Antrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erteilt werden.
Der berufliche Ausblick
Auktionen finden häufig und in ganz unterschiedlichem Rahmen statt – vom renommierten Auktionshaus bis zum kleinen Haus vor Ort. Entsprechend vielfältig sind die Einsatzmöglichkeiten. Der Beruf lebt von Erfahrung: Je länger jemand dabei ist und je besser sein fachlicher Ruf, desto attraktiver werden in der Regel die Aufträge. Ein tariflich geregeltes Einkommen gibt es nicht; die Verdienstmöglichkeiten hängen stark von Spezialisierung, Auftraggeber und Erfahrung ab.
Häufig gestellte Fragen
Ist der Auktionator ein geschützter Beruf?
Nein. „Auktionator“ ist keine geschützte Berufsbezeichnung und kein anerkannter Ausbildungsberuf. Wer allerdings gewerbsmäßig fremde Sachen versteigert, braucht eine behördliche Erlaubnis nach § 34b GewO.
Welche Voraussetzungen gelten für die behördliche Zulassung?
Erforderlich sind die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse. Die Behörde prüft dies unter anderem über ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Einen Sachkundenachweis verlangt die Erlaubnis nicht.
Was bedeutet „öffentlich bestellt und vereidigt“?
Besonders sachkundige Versteigerer können nach § 34b Abs. 5 GewO öffentlich bestellt und vereidigt werden. Für bestimmte gesetzlich geregelte Versteigerungen ist diese zusätzliche Qualifikation vorgeschrieben.
Braucht man eine Ausbildung, um Auktionator zu werden?
Eine vorgeschriebene Ausbildung gibt es nicht. Fachliche Kompetenz wird meist über einschlägige Studien- oder Berufserfahrung und in der Praxis erworben; Verbände und private Anbieter bieten ergänzende Weiterbildungen an.













