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Die Einstellung zum Rauchen am Arbeitsplatz hat sich stark gewandelt. Früher war es nicht ungewöhnlich, dass in Büros, Pausenräumen und sogar Besprechungszimmern geraucht wurde. Mit dem wachsenden Wissen um die Gefahren des Passivrauchens haben Gesetzgeber und Unternehmen jedoch klare Regeln geschaffen: In geschlossenen Arbeitsräumen ist das Rauchen heute grundsätzlich tabu.
Gesundheitliche Bedenken

Tabakrauch gefährdet nicht nur Rauchende selbst, sondern auch alle, die ihn passiv einatmen. Die enthaltenen Giftstoffe begünstigen Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen und gelten als Ursache für Lungenkrebs. Rauchfreie Arbeitsplätze schützen daher die Gesundheit der Beschäftigten.
Für Arbeitsstätten regelt § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) den Schutz nicht rauchender Beschäftigter. In der breiten Öffentlichkeit – etwa in der Gastronomie – kamen Rauchverbote durch die Nichtraucherschutzgesetze von Bund und Ländern in den Jahren 2007 und 2008 hinzu. Bleibt die Frage, wie es mit E-Zigaretten aussieht, die als weniger schädlich gelten.
Sind E-Zigaretten eine Alternative am Arbeitsplatz?
Mit dem Aufkommen elektronischer Zigaretten (Vapes) setzt sich die Debatte fort. Wegen der geringen Rauchentwicklung werden E-Zigaretten häufig als weniger schädliche Alternative zu herkömmlichen Zigaretten genutzt. Doch sind sie am Arbeitsplatz erlaubt?
Was sind E-Zigaretten?
Optik und Haptik sind herkömmlichen Zigaretten nachempfunden. Es handelt sich um Geräte, die ein „E-Liquid“ verdampfen, das anschließend inhaliert wird. Auch wenn dabei nahezu kein Rauch entsteht, enthalten viele Liquids Nikotin, Aromastoffe und weitere Chemikalien – gesundheitlich unbedenklich sind sie damit nicht. Daneben gibt es nikotinfreie Liquids.
Ein praktischer Aspekt ist die Dosierbarkeit des Nikotingehalts. Wer sich das Rauchen abgewöhnen möchte, kann den Nikotinanteil schrittweise senken und schließlich auf nikotinfreie Liquids umsteigen.
Gesundheitliche Auswirkungen von E-Zigaretten
Fachleute gehen überwiegend davon aus, dass E-Zigaretten weniger gesundheitsschädlich sind als Tabakzigaretten und auch der Passivkonsum geringer ausfällt – beim Dampfen wird nur das ausgeatmete Aerosol abgegeben. „Weniger schädlich“ bedeutet aber nicht „harmlos“: Regelmäßiges Dampfen kann die Atemwege reizen, besonders bei Kindern und Menschen mit Vorerkrankungen. Zudem sind die Langzeitfolgen noch nicht abschließend erforscht, weil E-Zigaretten vergleichsweise neu sind.
Rauchen und Dampfen von E-Zigaretten am Arbeitsplatz

Lange war unklar, ob E-Zigaretten unter den arbeitsrechtlichen Nichtraucherschutz fallen. Seit dem 1. April 2024 ist das eindeutig geregelt: § 5 ArbStättV nennt nun ausdrücklich „Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten“. Arbeitgeber müssen nicht rauchende Beschäftigte also auch vor E-Zigaretten-Dampf schützen und – soweit erforderlich – ein Rauchverbot erlassen.
Unabhängig davon hat der Arbeitgeber sein Hausrecht: über sein Direktionsrecht kann er das Dampfen einer E-Zigarette am Arbeitsplatz per betrieblicher Regelung untersagen. Ein generelles gesetzliches Recht, im Büro zu dampfen, gibt es für Beschäftigte nicht.
Rücksichtnahme auf Nichtraucher
Im Kern geht es darum, nicht rauchende Kolleginnen und Kollegen vor Belästigung zu schützen. Auch wenn elektronische Zigaretten als weniger schädlich gelten, geben sie Aerosole ab, die andere stören oder beeinträchtigen können.
Ausgewiesene Vape-Bereiche
Manche Unternehmen richten als Kompromiss eigene Vape-Bereiche ein, die von herkömmlichen Raucherbereichen getrennt sind. So können Dampfende und Rauchende ihrem Konsum nachgehen, ohne andere zu stören. Eine gesetzliche Pflicht, einen Raucher- oder Vape-Raum bereitzustellen, besteht jedoch nicht – § 5 ArbStättV verlangt nur den wirksamen Schutz der Nichtraucher.
Dampfen als Arbeitszeitbetrug?

Ein häufiger Streitpunkt sind Dampf- und Rauchpausen. In vielen Betrieben gilt Vertrauensarbeitszeit: Solange die Arbeit erledigt wird und Kolleginnen und Kollegen keine Mehrarbeit entsteht, sind kurze Pausen in der Regel unproblematisch. Häufen sich die Pausen jedoch und leidet die Arbeitsleistung, kann das arbeitsrechtliche Folgen haben – etwa eine Abmahnung. Maßgeblich sind die betrieblichen Pausen- und Arbeitszeitregelungen.
Unternehmensimage
Manche Arbeitgeber möchten ein bestimmtes Image wahren und sehen Rauchen oder Dampfen als unvereinbar an – besonders in Branchen rund um Gesundheit und Wohlbefinden oder im direkten Kundenkontakt. In der Gastronomie oder im Verkauf ist das Dampfen vor Gästen und Kundschaft meist ein Tabu.
E-Zigaretten in anderen Ländern
Wer mit der E-Zigarette verreist, sollte die Regeln des Ziellandes kennen – sie unterscheiden sich stark. In Thailand sind Einfuhr, Besitz und Nutzung seit 2014 verboten, Verstöße können empfindlich bestraft werden. Auch Singapur verbietet E-Zigaretten vollständig, bereits die Einfuhr ist strafbar. In Kambodscha gilt ebenfalls ein Verbot, das allerdings kaum durchgesetzt wird. In Japan dürfen nikotinhaltige Liquids nur über Apotheken bezogen werden, nikotinfreies Dampfen ist erlaubt. Vor der Reise lohnt daher ein Blick auf die aktuellen Bestimmungen des Ziellandes.
Fazit: Rauchen und Dampfen am Arbeitsplatz
Für Tabakzigaretten ist die Lage klar: In geschlossenen Arbeitsräumen wird nicht geraucht. Seit April 2024 fallen auch E-Zigaretten ausdrücklich unter den Nichtraucherschutz des § 5 ArbStättV; zusätzlich kann der Arbeitgeber das Dampfen über sein Hausrecht regeln. Zur rechtlichen Einordnung von E-Zigaretten am Arbeitsplatz gehört damit vor allem eines: Beschäftigte sollten die betrieblichen Regelungen kennen und Rücksicht auf nicht rauchende Kolleginnen und Kollegen nehmen.
Häufig gestellte Fragen
Darf mein Arbeitgeber das Rauchen von E-Zigaretten am Arbeitsplatz verbieten?
Ja. Seit dem 1. April 2024 fallen E-Zigaretten ausdrücklich unter den Nichtraucherschutz nach § 5 ArbStättV. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber das Dampfen über sein Hausrecht bzw. Direktionsrecht per betrieblicher Regelung untersagen.
Gilt der Nichtraucherschutz nach § 5 ArbStättV auch für E-Zigaretten und Vapes?
Ja. Seit der Änderung zum 1. April 2024 nennt § 5 ArbStättV neben Tabak- auch Cannabisprodukte sowie elektronische Zigaretten ausdrücklich. Arbeitgeber müssen Beschäftigte daher auch vor E-Zigaretten-Dampf schützen.
Muss der Arbeitgeber einen separaten Raucher- oder Vape-Bereich einrichten?
Nein. § 5 ArbStättV verpflichtet den Arbeitgeber nur zum wirksamen Schutz der Nichtraucher, nicht zur Bereitstellung eines Raucher- oder Vape-Raums. Viele Betriebe richten solche Bereiche freiwillig ein.
Kann häufiges Rauchen oder Dampfen während der Arbeitszeit als Pflichtverletzung gelten?
Das hängt von den betrieblichen Regelungen ab. Solange die Arbeit erledigt wird, sind kurze Pausen meist unproblematisch. Beeinträchtigen häufige Pausen jedoch die Arbeitsleistung oder verstoßen sie gegen die Pausenregelung, sind arbeitsrechtliche Folgen wie eine Abmahnung möglich.