Liebesbeziehungen auf der Arbeit: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist

Zwei Kollegen mit professioneller Distanz im Büro
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Der Arbeitsplatz ist einer der häufigsten Orte, an denen sich Paare kennenlernen. Das ist wenig verwunderlich, denn hier verbringen viele Menschen einen Großteil ihres Tages und lernen einander über Wochen und Monate näher kennen als bei einem flüchtigen Flirt. Was früher als Kündigungsgrund galt, ist heute selbstverständlich: Eine Liebesbeziehung auf der Arbeit ist rechtlich Privatsache. Ganz ohne Regeln geht es aber nicht, denn zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten und den Pflichten aus dem Arbeitsvertrag kann es zu Spannungen kommen.

Darf der Arbeitgeber die Liebe verbieten?

Nein. Ein pauschales Verbot von Liebesbeziehungen oder Flirts am Arbeitsplatz ist unwirksam. Das stellte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Streit um die Ethikrichtlinie des Handelskonzerns Wal-Mart klar (Beschluss vom 14. November 2005, Az. 10 TaBV 46/05). Solche Klauseln greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) ein und sind von vornherein unzulässig. Der Schutz der Privatsphäre überwiegt grundsätzlich, auch im Betrieb.

Eingreifen darf der Arbeitgeber erst, wenn die Beziehung konkrete Probleme verursacht, etwa wenn die Arbeitsleistung nachlässt oder das Betriebsklima leidet. Nicht die Gefühle sind das Problem, sondern ihre Auswirkungen auf die Arbeit.

Wenn die Beziehung die Arbeit stört

Schwierig wird es, wenn sich Zärtlichkeiten und Aufmerksamkeiten während der Arbeitszeit häufen und die Aufgaben darunter leiden. Der Arbeitsvertrag verpflichtet beide Partner weiterhin zur vereinbarten Arbeitsleistung. Wird diese Pflicht verletzt, weil die Aufmerksamkeit mehr dem Partner als der Arbeit gilt, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen.

Eine Abmahnung setzt allerdings immer eine konkrete Pflichtverletzung voraus; die Beziehung allein reicht dafür nicht aus. Sie hat eine Warnfunktion und kann bei wiederholtem Verstoß eine Kündigung vorbereiten. Im Rahmen seines Weisungsrechts darf der Arbeitgeber ein Paar auch räumlich trennen, etwa in verschiedene Teams versetzen. Eine gezielte Schikane, um die Beziehung zu unterbinden, ist dagegen nicht zulässig.

Beziehung zum Vorgesetzten

Heikler ist eine Beziehung über Hierarchiegrenzen hinweg, etwa zwischen einem Vorgesetzten und einer unterstellten Mitarbeiterin. Hier droht ein Interessenkonflikt: Andere im Team könnten sich benachteiligt fühlen, und es kann der Verdacht der Bevorzugung bei Beförderungen oder Beurteilungen entstehen. Das Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis darf nicht für private Zwecke missbraucht werden, und der Arbeitgeber trägt seiner Belegschaft gegenüber eine Fürsorgepflicht.

Eine pauschale Pflicht, jede Beziehung zu melden, ist unzulässig, weil sie in die Privatsphäre eingreift. Eine Meldepflicht kann aber gerechtfertigt sein, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht, etwa wenn eine Person über Beförderung, Beurteilung oder Vergütung der anderen entscheidet.

Wenn die Beziehung zerbricht

Nicht jede Bürobeziehung hält. Solange beide ihre Arbeit weiter zuverlässig erledigen, hat eine Trennung keine arbeitsrechtlichen Folgen. Leidet die Arbeitsleistung dagegen dauerhaft unter dem privaten Konflikt, kann eine Abmahnung gerechtfertigt sein. Kommt es zu handgreiflichen Übergriffen am Arbeitsplatz, ist sogar eine fristlose Kündigung denkbar. Persönliche Auseinandersetzungen gehören nicht an den Arbeitsplatz, sondern in den privaten Bereich.

Fazit

Liebe am Arbeitsplatz ist erlaubt und lässt sich nicht verbieten. Wer sich im Job verliebt, sollte aber Privates und Berufliches trennen: Der Arbeitsvertrag gilt weiter, und die vereinbarte Leistung darf nicht leiden. Solange beide Seiten das beachten, ist eine Liebesbeziehung auf der Arbeit rechtlich kein Problem.

Häufig gestellte Fragen

Darf der Arbeitgeber eine Liebesbeziehung zwischen Kollegen verbieten?

Nein. Ein generelles Verbot von Beziehungen oder Flirts am Arbeitsplatz greift in das Persönlichkeitsrecht ein und ist unwirksam; so entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf 2005 zur Wal-Mart-Ethikrichtlinie. Eingreifen darf der Arbeitgeber nur, wenn die Beziehung die Arbeitsleistung oder das Betriebsklima konkret beeinträchtigt.

Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen bei einer Beziehung zum Vorgesetzten?

Die Beziehung selbst ist erlaubt. Problematisch sind mögliche Interessenkonflikte, etwa eine Bevorzugung bei Beförderungen. Das Abhängigkeitsverhältnis darf nicht missbraucht werden, und bei einem konkreten Konflikt kann eine Meldepflicht bestehen. Ein Kündigungsgrund ist die Beziehung als solche aber nicht.

Kann eine gescheiterte Bürobeziehung zur Kündigung führen?

Die Trennung an sich nicht. Erst wenn die Arbeitsleistung dauerhaft leidet oder es zu handgreiflichen Übergriffen kommt, sind eine Abmahnung oder in schweren Fällen eine fristlose Kündigung möglich.

Muss eine Liebesbeziehung am Arbeitsplatz dem Arbeitgeber gemeldet werden?

Eine pauschale Meldepflicht für alle Beziehungen ist unzulässig. Nur bei einem konkreten Interessenkonflikt, etwa wenn ein Partner über Beförderung oder Vergütung des anderen entscheidet, kann der Arbeitgeber eine Offenlegung verlangen.