Liebesbeziehungen auf der Arbeit

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Der Arbeitsplatz ist der ideale Treffpunkt bei der Partnersuche. Dies erscheint insoweit auch nicht verwunderlich, da die Arbeitsstätte einen wesentlichen Lebensmittelpunkt bildet. Was früher noch verboten war und mit einer Kündigung gestraft wurde, ist heute allgemein anerkannt. Nach Meinung der Experten wird die Büroliebe auch in Zukunft einen wichtigen Stellenwert innerhalb der Gesellschaft einnehmen, zumal die Parteien einen Großteil ihrer Zeit am Arbeitsplatz verbringen. Insofern lernen sich die Arbeitskollegen objektiv schon besser kennen, als dies bei einem Flirt in einer Bar oder Diskothek der Fall ist. Im Regelfall wird auch der Arbeitgeber kein Problem mit der aufkeimenden Liebesbeziehung haben, zumal er zur Wahrung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte seiner Belegschaft verpflichtet ist. Etwa 9% aller Paare haben sich bundesweit am Arbeitsplatz kennen und lieben gelernt. Probleme sind allerdings nicht ausgeschlossen.

Auf die Liebe folgt die Kündigung

Nicht immer gelingt die klare Trennziehung zwischen der Lieber einerseits und der Arbeitsverpflichtung andererseits. Besonders brisant entwickelt sich die Situation immer dann, wenn am Arbeitsplatz Zärtlichkeiten oder andere Aufmerksamkeiten zunehmen. Insofern können sich aus der Liebesbeziehung arbeitsrechtliche Probleme ergeben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Aufmerksamkeit mehr dem Partner, als der eigentlichen Arbeitsleistung gewidmet wird. Durch den Arbeitsvertrag wird gleichsam eine Pflicht zur Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer begründet. Verstößt nunmehr der Angestellte gegen diese Vertragspflicht, hat der Arbeitgeber ein Recht zur Abmahnung.

Die Abmahnung übernimmt eine Warnfunktion, und kann bei nachhaltigem Verstoß auch eine Kündigung begründen. Die Liebesbeziehung darf mithin nicht die vorausgesetzte Arbeitsleistung mindern. In einigen Fällen ist der Arbeitgeber sogar dazu berechtigt, das verliebte Paar räumlich voneinander zu trennen. Eine aktive Unterdrückung der Liebe darf derweil nicht erfolgen. Diese liegt beispielsweise dann vor, wenn eine Partei aus ihrem Einzelbüro in einer Großraumbüro umsiedeln muss.

Wenn Arbeitgeber lieben

Arbeitgeber sind auch nur Menschen, die Gefühle haben können. Daher ist es keine Besonderheit, dass auch sie den Partner ihrer Wünsche am Arbeitsplatz kennenlernen. Eine derartige Konstellation bietet hingegen auch ausreichend Konfliktpotential. Andere Arbeitnehmer könnten sich durch die Beziehung vernachlässigt fühlen. In besonders schweren Fällen kann auch der Verdacht der Übervorteilung im Raum stehen. Eine Bevormundung würde indes gegen das Gleichheitsgebot der Arbeitnehmer verstoßen. Immerhin gilt der Arbeitsplatz als Leistungsort, der vertraglich festgelegt wird. Betroffene, die eine Liebesbeziehung zum Arbeitgeber eingegangen sind, werden häufig Opfer von Mobbing-Attacken. In keinem Fall darf das Abhängigkeitsverhältnis für die Liebesbeziehung missbraucht werden. Immerhin hat der Arbeitgeber eine spezielle Fürsorgepflicht gegenüber seiner Belegschaft. Vielmehr muss die Liebe aus autonomen Beweggründen hervorgehen.

Und plötzlich herrscht Krisenstimmung

Liebe ist in jederlei Hinsicht etwas Wunderbares. Doch nicht immer hält die Beziehung am Arbeitsplatz, was sie zunächst versprochen hat. Besonders heikel wird es, wenn die Liebe keine Zukunft hat. Kommen beide Parteien ihrer Arbeitsverpflichtung weiterhin nach, begründet das Liebesaus zumindest keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Insofern allerdings die Arbeitsleistung darunter leidet, kann eine Abmahnung durch den Arbeitgeber durchaus gerechtfertigt sein. Kommt es hingegen zu handgreiflichen Übergriffen, ist eine fristlose Kündigung zumindest denkbar. Die Beteiligten sollten insofern die Probleme im privaten Bereich miteinander besprechen. Das Scheitern einer Beziehung ist in jederlei Hinsicht tragisch. Es darf allerdings nicht zu einer Schlecht- oder Minderleistung am Arbeitsplatz führen.

Fazit

Liebe kennt keine Grenzen, und das ist prinzipiell auch gut so. Am Arbeitsplatz lernen sich die Beteiligten besser kennen. Insoweit wäre ein Verbot einer aufkeimenden Liebesbeziehung nahezu realitätsfremd. Allerdings müssen sich die Liebenden ihrerseits an gewisse Spielregeln halten. Immerhin ist der Arbeitsplatz keine klassische Kontaktbörse und auch kein privater Raum. Stattdessen begründet der Arbeitsvertrag auch Schutzpflichten der Vertragsparteien. Diese dürfen durch die Liebe keineswegs unterlaufen werden. Andernfalls gelten aber auch am Arbeitsplatz keine Begrenzungen, so dass der Liebe auf jeden Fall eine Chance eingeräumt werden darf.