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Wer in Deutschland Geld einnimmt, muss darauf in vielen Fällen Einkommensteuer zahlen. Im Angestelltenverhältnis wird sie als Lohnsteuer automatisch vom Gehalt einbehalten. Doch es gibt zahlreiche weitere Einnahmequellen, und nicht jede ist steuerpflichtig: Was ist mit einem Lottogewinn, einer Schenkung oder staatlichen Leistungen? Dieser Beitrag erklärt, welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen und welche steuerfrei bleiben.
Steuerpflichtige Einkünfte
Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet in § 2 Absatz 1 genau sieben Einkunftsarten. Nur wer Einkünfte aus einer dieser Kategorien erzielt, muss sie versteuern:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn und Gehalt)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (etwa Zinsen und Dividenden)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
Zu den sonstigen Einkünften zählen zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bestimmte wiederkehrende Bezüge. Diese sieben Kategorien sind abschließend: Einnahmen, die sich keiner davon zuordnen lassen, sind nicht einkommensteuerpflichtig.
Besteuert wird allerdings nicht jeder Euro. Der Einkommensteuertarif enthält einen Grundfreibetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer anfällt – 2026 liegt er bei 12.348 Euro pro Jahr für Ledige; bei zusammen veranlagten Ehe- oder Lebenspartnern gilt der doppelte Betrag. Erst oberhalb dieser Grenze setzt die Besteuerung ein, und zwar progressiv: Der Tarif beginnt beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent und steigt mit dem Einkommen bis zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent; für sehr hohe Einkommen kommt die sogenannte Reichensteuer von 45 Prozent hinzu.
Nicht jede Person muss von sich aus eine Einkommensteuererklärung abgeben. Wann eine Abgabepflicht besteht – etwa bei mehreren Arbeitgebern im selben Jahr oder bei zusätzlichen Einkünften oberhalb einer Freigrenze –, regelt § 46 des Einkommensteuergesetzes. Freiwillig darf man ohnehin immer eine Erklärung einreichen; das lohnt sich häufig, weil dabei nicht selten Rückerstattungen herauskommen.
Steuerfreie Einkünfte
Einnahmen, die in keine der sieben Kategorien fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das betrifft vor allem staatliche Leistungen und Zuschüsse wie Elterngeld, Kindergeld, Arbeitslosengeld, Wohngeld oder die Ausbildungsförderung (BAföG).
Wer sich ehrenamtlich engagiert und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, muss diese bis zu bestimmten steuerfreien Pauschalen ebenfalls nicht versteuern.
Glück im Spiel bleibt in der Regel steuerfrei: Ein Lottogewinn wird nicht besteuert, und das gilt grundsätzlich auch für andere Glücksspielgewinne wie Sportwetten oder Casinospiele – solange es sich um gelegentliche Zufallsgewinne handelt. Wer dagegen zum Beispiel professionell Poker spielt und daraus regelmäßige Einnahmen erzielt, kann unter die sonstigen Einkünfte fallen. Ähnlich verhält es sich bei Gewinnen aus TV-Spielshows, die als vertragliches Entgelt gelten. Und wer einen steuerfreien Gewinn anlegt, muss die daraus erzielten Kapitalerträge selbstverständlich wieder versteuern.
Auch eine Erbschaft oder Schenkung zählt zu keiner der sieben Einkunftsarten. Hier greift nicht das Einkommensteuerrecht, sondern gesondert das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
Der Progressionsvorbehalt
Nicht alle steuerfreien Einnahmen bleiben für die Steuerberechnung folgenlos. Einige unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG: Sie sind zwar selbst steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz, der auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird. Dazu gehören vor allem Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld sowie Kranken- oder Mutterschaftsgeld. Wer solche Leistungen bezogen hat, muss sie deshalb trotz ihrer Steuerfreiheit in der Steuererklärung angeben.
Hilfe bei der Steuererklärung
Die Steuererklärung auszufüllen, kann anspruchsvoll sein. Ein Steuerberater kann helfen, verursacht aber Kosten und lohnt sich nicht in jedem Fall.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Lohnsteuerhilfevereine eine günstigere Anlaufstelle. Ihre Beratungsbefugnis ist in § 4 Nr. 11 StBerG geregelt: Sie dürfen nur ihre Mitglieder beraten und nur bei bestimmten Einkunftsarten – etwa Lohn und Gehalt, Renten oder Unterhaltsleistungen –, nicht dagegen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.
Eine preiswerte Alternative ist Steuersoftware, die Schritt für Schritt durch die Formulare führt.
Private Hilfe ist nur eingeschränkt zulässig. Unentgeltliche Unterstützung darf man laut § 6 StBerG lediglich Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung leisten. Helfen dagegen Freunde oder Kolleginnen bei der Steuererklärung – selbst kostenlos –, ist das eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen und kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich als Arbeitnehmer immer eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Nein. Wer ausschließlich Arbeitslohn bezieht, von dem bereits Lohnsteuer einbehalten wurde, muss oft keine Erklärung abgeben. Eine Pflicht entsteht in den in § 46 EStG genannten Fällen, etwa bei mehreren Arbeitgebern im selben Jahr oder bei zusätzlichen Einkünften über der Freigrenze. Freiwillig ist eine Abgabe aber immer möglich – und führt häufig zu einer Rückerstattung.
Ist ein Lottogewinn wirklich komplett steuerfrei?
Ja. Ein Lottogewinn zählt zu keiner der sieben Einkunftsarten und unterliegt daher nicht der Einkommensteuer. Steuerpflichtig werden erst die Erträge, wenn man den Gewinn anlegt – dann fallen auf Zinsen oder Dividenden Kapitalertragsteuern an.
Was bedeutet der Progressionsvorbehalt für meine Steuerlast?
Bestimmte steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld werden nach § 32b EStG bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt. Sie selbst bleiben steuerfrei, können aber den Satz auf die übrigen Einkünfte erhöhen. Deshalb müssen sie in der Steuererklärung angegeben werden.
Wer darf mir legal bei der Steuererklärung helfen?
Unbeschränkt beraten dürfen Steuerberater sowie zum Beispiel Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre Mitglieder im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG unterstützen. Privat ist unentgeltliche Hilfe nur unter Angehörigen im Sinne des § 15 AO erlaubt – nicht durch Freunde oder Kollegen.