Bundesfreiwilligendienst – BFD

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Als Initiative für die freiwillige, gemeinnützige Arbeit ist 2011 der Bundesfreiwilligendienst (BFD) entstanden, der als Erweiterung des FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr) und des Freiwilligen Ökologischen Jahres zu verstehen ist. Nachdem im Jahre 2011 die Wehrpflicht in Deutschland ausgesetzt wurde, trat bereits im Mai das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst in Kraft. Der BFD hat nicht nur die Aufgabe, das Gemeinwohl in der Gesellschaft zu fördern, sondern eröffnet auch weiteren Generationen die Möglichkeit sich zu engagieren. Anders als der Zivildienst, der ebenfalls mit dem Wegfall der Wehrpflicht abgeschafft wurde, ist der BFD auch offen für Freiwillige über 27 Jahren.

26.000 Freiwillige im Jahr 2011

Der BFD wird weiterhin ausgebaut, da er sich großen Erfolges erfreut. Im Jahr 2011 wurden bereits rund 26.000 Stellen an sogenannte „Bufdis“ vergeben, es mussten sogar teilweise Bewerber abgewiesen werden. Soziale Verbände wie das Deutsche Rote Kreuz, die Diakonie wie auch der Deutsche Städtetage setzen sich für den Ausbau des BFD ein.

Die Inhalte des Bundesfreiwilligendienstgesetzes

Das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) ist ein Bundesgesetz und gilt deutschlandweit. Es wurde in einem relativ kurzen Gesetzgebungsverfahren zum 28. April 2011 beschlossen und geht auf einen Gesetzesentwurf zurück, der vom Bundesfamilienministerium am 16. November 2010 eingereicht wurde.

Das Gesetz sieht vor, das Engagement in der Gesellschaft zu fördern, und zwar im Hinblick auf soziale, ökologische und kulturelle Aspekte wie auch im Zivil- und Katastrophenbereich und in der Integration. Die Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden, was einer Vollzeitstelle gleicht. Bei Freiwilligen, die das 27. Lebensjahr überschritten haben, kann die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden, also auf eine Teilzeitstelle reduziert werden. Der BFD kann im Übrigen auf Wunsch alle fünf Jahre wiederholt werden, das gilt ebenfalls für Freiwillige über 27 Jahren. Während der zwölfmonatigen Dienstdauer bekommen die Dienstleistenden ein Taschengeld von bis zu 336 Euro und zusätzlich Verpflegung, Kleidung und Unterhalt bezahlt und den jeweiligen Gegenwert ausgezahlt. Letzteres hängt von der Einrichtung ab, bei der der Dienst durchgeführt wird. Der Träger ist hingegen nicht dazu verpflichtet, dem Freiwilligen das Fahrtgelt zur Dienststelle zu bezahlen, so dass etwa bis zu einem Viertel des Taschengeldes dafür aufgewendet werden muss.

Da der BFD ein unentgeltliches Engagement vorsieht, ist die Bezahlung nicht als Lohn, sondern vielmehr als Aufwandsentschädigung zu verstehen. Während der Zeit des BFD ist die gesetzliche Sozialversicherung Pflicht, der Arbeitnehmeranteil wird von der Einrichtung bzw. der Trägerstelle bezahlt.

Finanziert werden die Einrichtung zumindest zu einem Teil staatlich. So wird jeder Platz mit 250 Euro bzw. 350 Euro ab einem Alter von 25 Jahren des Freiwilligen gefördert.

Lebenslanges Lernen als Ziel des BFD

An 25 Tagen des Freiwilligendienstes muss ein Seminar erfolgen, das ebenfalls eine politische Bildung von einer Woche beinhaltet. Damit wird auch das Ziel des lebenslangen Lernens erreicht, das ebenfalls durch das Gesetz vorgesehen ist. Jeder Freiwillige erhält eine pädagogische Betreuung, die aber in Vorgang und Einzelheiten noch nicht festgelegt wurde.

Der Freiwilligendienst als Tradition

Der Freiwilligendienst hat in Deutschland bereits eine lange Geschichte: In den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts entstand eine staatliche Initiative zur Trümmerbeseitigung des Zweiten Weltkrieges. Das Freiwillige Soziale Jahr entstand bereits in den 1960er Jahren wie auch eine Initiative der „Mach-mit-Bewegung“.