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Wer während der Ausbildung eine schlechte Note erhält oder durch eine Prüfung fällt, muss das Ergebnis nicht ungeprüft hinnehmen. Bestehen begründete Zweifel an der Bewertung, lässt sich die Prüfung anfechten. Besonders lohnend ist das, wenn die Note in die Abschlussnote einfließt. Eine Prüfungsanfechtung hat allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen Aussicht auf Erfolg – und sie ist an Fristen gebunden.
Die richtige Vorgehensweise
Bestehen Auszubildende eine Prüfung nicht, erhalten sie neben dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung. Sie erklärt, wie der förmliche Widerspruch abläuft und welche Frist gilt. Nach der Bekanntgabe des Bescheids bleibt ein Monat Zeit, um schriftlich Widerspruch einzulegen (§ 70 VwGO). Sinnvoll ist es, zugleich einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen, um die Korrektur nachvollziehen zu können. Im Widerspruch legt der Betroffene oder sein Anwalt möglichst sachlich dar, warum die Bewertung fehlerhaft oder unfair ausgefallen ist.
Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Wann sich die Prüfungsanfechtung lohnt
Grundsätzlich lässt sich jede Prüfungsentscheidung angreifen, die von einer öffentlich-rechtlichen Stelle stammt. Bei der dualen Ausbildung sind das die Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle, etwa der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer (§ 39 BBiG). Eine Anfechtung ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Note für den weiteren beruflichen Werdegang großes Gewicht hat. Ist eine Korrektur nachweislich fehlerhaft, ist zunächst das Gespräch mit dem Prüfer der einfachste Weg, um offensichtliche Fehler auszuräumen.
Zu den anerkannten Gründen für eine Prüfungsanfechtung zählen unter anderem:
- unzulässiger oder nicht behandelter Prüfungsstoff
- unzumutbare körperliche Beeinträchtigung während der Prüfung
- Befangenheit oder Fehler auf Seiten des Prüfers
- nachgewiesene Prüfungsunfähigkeit
- Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)
Für ein erfolgreiches Verfahren kann es sinnvoll sein, auf Prüfungsrecht spezialisierte Anwälte einzuschalten. Ob der Widerspruch Erfolg hat, hängt oft von einer präzisen juristischen Begründung ab. Ein erfahrener Jurist bringt die fachliche Einordnung und den nötigen Abstand zur eigenen Prüfungsleistung mit.
Das Verfahren nach dem Widerspruch
Geht der Widerspruch ein, überprüfen die beteiligten Prüfer ihre Bewertung im sogenannten Überdenkungsverfahren erneut. Bleibt es beim gleichen Ergebnis, entscheidet die zuständige Stelle über den Widerspruch.
Erkennt sie einen inhaltlichen Fehler, wird die Bewertung korrigiert und die Note neu berechnet. Liegt dagegen ein Verfahrensfehler vor, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung oder Teile davon wiederholen lassen. Weist die zuständige Stelle den Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid zurück, bleibt der Weg der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Wegen des Aufwands sollten die Erfolgsaussichten vorher realistisch eingeschätzt werden.
Kosten eines Verfahrens
Die Abschlussprüfung selbst ist für Auszubildende gebührenfrei (§ 37 Abs. 4 BBiG). Ob für das Widerspruchsverfahren eine Gebühr anfällt, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und dem Ausgang des Verfahrens. Kommt es zur Klage, entstehen Anwalts- und Gerichtskosten, deren Höhe sich nach dem Streitwert bemisst. Vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei in der Regel die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Konkrete Beträge lassen sich nicht pauschal angeben – sie hängen vom Einzelfall ab.
Variierende Erfolgschancen
Ob ein Verfahren zugunsten des Prüflings ausgeht, hängt vom Einzelfall ab. Widersprüche, die auf einem Verfahrensfehler beruhen, sind meist erfolgversprechender als solche, die allein einen Bewertungsfehler geltend machen – denn die inhaltliche Bewertung unterliegt einem Beurteilungsspielraum des Prüfers. Umso wichtiger ist eine sachliche, gut begründete Argumentation, die den Prüfer zu einer Revision der Bewertung bewegen kann.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange habe ich Zeit, eine Prüfung in der Berufsausbildung anzufechten?
In der Regel einen Monat ab Bekanntgabe des Prüfungsbescheids (§ 70 VwGO). Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Was unterscheidet einen Bewertungsfehler von einem Verfahrensfehler?
Ein Bewertungsfehler betrifft die inhaltliche Benotung, die dem Beurteilungsspielraum des Prüfers unterliegt und daher schwerer anzugreifen ist. Ein Verfahrensfehler betrifft den Ablauf der Prüfung – etwa Störungen, formale Mängel oder Befangenheit – und lässt sich häufig leichter nachweisen.
Welche Kosten können bei einer Prüfungsanfechtung entstehen?
Die Abschlussprüfung selbst ist für Auszubildende gebührenfrei (§ 37 Abs. 4 BBiG). Für das Widerspruchsverfahren können je nach Landesrecht Gebühren anfallen; bei einer Klage kommen Anwalts- und Gerichtskosten hinzu, die sich nach dem Streitwert richten. Feste Beträge lassen sich nicht allgemein nennen.
Brauche ich für die Prüfungsanfechtung einen Anwalt?
Im Widerspruchsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Ein auf Prüfungsrecht spezialisierter Anwalt kann die Erfolgsaussichten dennoch erhöhen und ist spätestens für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht empfehlenswert.
Disclaimer: Alle Angaben ohne Gewähr – es erfolgt und wird keine Rechtsberatung betrieben – bitte wenden Sie sich für verbindliche Aussagen und Angaben an entsprechende Fachkräfte Ihres Vertrauens.