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Arbeitgeber können ihre Beschäftigten auf zwei Wegen entlohnen: mit Geld und mit einem Sachbezug. Der Sachbezug bietet Vorteile bei der Behandlung in der Einkommensteuer und bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge. Zugleich können Arbeitgeber mit gezielten Sachbezügen eigene Schwerpunkte setzen, sich von anderen Arbeitgebern abheben und ihre Arbeitgebermarke schärfen.
Hintergrund und rechtliche Grundlagen
Die Abgrenzung von Barlohn (in Geld gezahltem Lohn) und Sachlohn – dem geldwerten Vorteil bzw. Sachbezug – regelt § 8 Einkommensteuergesetz (EStG). Als „Einnahmen in Geld“ gelten dabei:
- zweckgebundene Geldleistungen,
- nachträgliche Kostenerstattungen,
- Geldsurrogate und
- andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Sachbezüge sind jene Leistungen, die nicht unter diese Punkte fallen. Sie können laufend oder aus besonderem Anlass gewährt werden. Grundsätzlich unterliegt auch der Sachlohn der Einkommensteuer. Allerdings gibt es eine Reihe von Pauschalierungen und Befreiungen, die den Bezug von Sachbezügen für beide Seiten attraktiv machen.
Vorteile für Unternehmen und Beschäftigte
Sachbezüge bieten Vorteile für Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen. Weil steuerfreie oder pauschal besteuerte Sachbezüge innerhalb bestimmter Grenzen begünstigt behandelt werden, verbleibt den Beschäftigten von einem Sachbezug häufig mehr netto als von einer gleich hohen Bruttozahlung. So kann der Arbeitgeber die Kosten der Entlohnung senken. Darüber hinaus lassen sich mit individuellen Sachbezügen Akzente setzen: Eine bezuschusste Kantine oder ein Angebot des betrieblichen Gesundheitsmanagements kann die Attraktivität als Arbeitgeber stärker erhöhen als eine entsprechende Erhöhung des Monatsentgelts.
Beispiele für steuerfreie und begünstigte Sachbezüge
Gutscheine und Sachgeschenke
Für Sachbezüge gilt eine monatliche Freigrenze von 50 Euro je Beschäftigtem (§ 8 Abs. 2 EStG). Bis zu diesem Betrag bleiben zum Beispiel
- Sachgeschenke (etwa Blumen oder Eintrittskarten),
- Warengutscheine und
- Tankgutscheine
steuer- und beitragsfrei. Wichtig: Weil es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, entfällt die Begünstigung vollständig, sobald der Wert 50 Euro im Monat übersteigt. Gutscheine und Geldkarten müssen zudem ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Betriebsveranstaltungen
Für Betriebsveranstaltungen – etwa ein Teamevent, eine Weihnachtsfeier oder ein gemeinsames Essen – gilt ein Freibetrag von 110 Euro je teilnehmendem Beschäftigten und Veranstaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Begünstigt sind bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr; Kosten oberhalb des Freibetrags lassen sich pauschal versteuern.
Kinderbetreuung
Bezuschusst der Arbeitgeber die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder – etwa in einer KiTa – oder betreibt er eine eigene Einrichtung, sind diese Leistungen steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Sie müssen zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden, und die zweckentsprechende Verwendung eines Zuschusses ist nachzuweisen.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung können je Beschäftigtem und Jahr bis zu 600 Euro steuerfrei aufgewendet werden (§ 3 Nr. 34 EStG). Dazu zählen beispielsweise zertifizierte Kurse zu Entspannung, Bewegung, Ernährung oder Raucherentwöhnung, sofern sie den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.
Verpflegungszuschuss
Ein verbreiteter Sachbezug ist der Verpflegungszuschuss, zum Beispiel über Essensmarken oder Restaurant-Schecks. Bewertet wird eine Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert, der jährlich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) neu festgelegt wird. Für 2025 beträgt er 4,40 Euro je Mittag- oder Abendessen und 2,30 Euro je Frühstück. Bei Essensmarken darf der Verrechnungswert den Sachbezugswert um höchstens 3,10 Euro übersteigen, damit die günstige Bewertung greift – 2025 sind das bis zu 7,50 Euro je Arbeitstag. Da die Werte jährlich angepasst werden, lohnt vor der Ausgabe ein Blick auf die aktuelle Tabelle.
Freie Unterkunft
Auch das Bereitstellen einer Unterkunft – etwa für Auszubildende – wird steuerlich begünstigt und ebenfalls über den amtlichen Sachbezugswert bewertet. Auch dieser Wert wird jährlich in der SvEV festgelegt; für 2025 liegt er bei 282 Euro monatlich. Für Jugendliche und bei der Belegung eines Raumes mit mehreren Beschäftigten wird der Betrag anteilig reduziert.
Fazit
Steuerfreie Sachbezüge sind für Unternehmen eine Möglichkeit, einen Teil der Vergütung steuerlich begünstigt zu gewähren. Durch die vielfältige Ausgestaltung – etwa mit Gutscheinen oder Zuschüssen zu Gesundheit und Verpflegung – können Arbeitgeber zugleich ihre Arbeitgebermarke stärken und ihre Positionierung am Arbeitsmarkt schärfen. Weil sich Freigrenzen, Freibeträge und Sachbezugswerte ändern können, sollten die jeweils aktuellen Vorgaben vor der Umsetzung geprüft werden.
Häufige Fragen zu steuerfreien Sachbezügen
Welche Sachbezüge sind für Arbeitnehmer steuerfrei?
Steuerfrei oder steuerlich begünstigt sind unter anderem Gutscheine und Sachgeschenke innerhalb der 50-Euro-Freigrenze, Zuschüsse zu Betriebsveranstaltungen, zur Kinderbetreuung, zur betrieblichen Gesundheitsförderung sowie zu Verpflegung und Unterkunft. Voraussetzung ist meist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.
Wie hoch ist die monatliche Freigrenze für Sachbezüge?
Die allgemeine Sachbezugsfreigrenze beträgt 50 Euro pro Monat und Beschäftigtem (§ 8 Abs. 2 EStG). Sie gilt seit 2022 unverändert. Da es sich um eine Freigrenze handelt, entfällt die Steuerfreiheit vollständig, sobald der Wert überschritten wird.
Müssen steuerfreie Sachbezüge in der Steuererklärung angegeben werden?
Bleiben Sachbezüge innerhalb der jeweiligen Freigrenzen und Freibeträge, sind sie steuerfrei und werden bereits über die Lohnabrechnung berücksichtigt. Ein gesonderter Ausweis in der Einkommensteuererklärung ist dann in der Regel nicht nötig.
Welche Vorteile bieten Sachbezüge gegenüber einer Gehaltserhöhung?
Da viele Sachbezüge steuer- und beitragsbegünstigt sind, kommt bei den Beschäftigten häufig mehr an als bei einer gleich hohen Bruttozahlung. Zugleich kann der Arbeitgeber mit passgenauen Angeboten – etwa zu Gesundheit, Verpflegung oder Mobilität – seine Attraktivität als Arbeitgeber steigern.
Disclaimer: Sachverhalte und Gesetze können sich ändern; alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ersetzen keine steuerliche Beratung.