Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV): Aufgaben, Wahl und Rechte

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Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vertritt die Belange jugendlicher Arbeitnehmer und der Auszubildenden gegenüber dem Arbeitgeber. Wer sie wählen darf, wie groß sie ist und welche Rechte ihre Mitglieder haben, regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Wen vertritt die JAV?

Zu den Vertretenen zählen zwei Gruppen: jugendliche Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Beschäftigte, die zu ihrer Ausbildung im Betrieb tätig und noch keine 25 Jahre alt sind. Die JAV nimmt deren besondere Belange wahr und bringt sie gegenüber Arbeitgeber und Betriebsrat ein.

Wer darf wählen – und wer gewählt werden?

Das aktive Wahlrecht, also die Berechtigung zur Stimmabgabe, haben alle Arbeitnehmer der beiden genannten Gruppen. Wählbar (passives Wahlrecht) sind alle Beschäftigten des Betriebs, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – unabhängig davon, ob sie sich selbst in Ausbildung befinden. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zugleich in die JAV gewählt werden. Im öffentlichen Dienst richtet sich die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder, die im Detail abweichen können.

Voraussetzungen und Größe der JAV

Eine JAV wird nicht automatisch gebildet. Voraussetzung ist, dass im Betrieb ein Betriebsrat besteht und mindestens fünf wahlberechtigte Jugendliche oder Auszubildende beschäftigt sind – der Betriebsrat leitet die Wahl ein. Wie viele Mitglieder die Vertretung hat, richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden:

Schaubild: Größe der JAV
  • 5 bis 20: 1 Mitglied
  • 21 bis 50: 3 Mitglieder
  • 51 bis 150: 5 Mitglieder
  • 151 bis 300: 7 Mitglieder
  • 301 bis 500: 9 Mitglieder
  • 501 bis 700: 11 Mitglieder
  • 701 bis 1.000: 13 Mitglieder
  • mehr als 1.000: 15 Mitglieder

Aufgaben der JAV

Die JAV vermittelt zwischen den Jugendlichen und Auszubildenden eines Betriebs und dem Arbeitgeber. Sie nimmt an Betriebsratssitzungen teil und bringt dort die Anliegen ihrer Gruppen ein; bei Themen, die Jugendliche und Auszubildende besonders betreffen, wirkt die gesamte Vertretung mit. Bei personellen Maßnahmen wie der Einstellung oder Kündigung von Auszubildenden und minderjährigen Beschäftigten bezieht sie Position. Darüber hinaus kann sie Sprechstunden anbieten und beruft regelmäßige Jugend- und Auszubildendenversammlungen ein.

Rechte und Schutz der Mitglieder

Für ihre Tätigkeit in der JAV sind die Mitglieder von der Arbeit freizustellen; sie haben Anspruch, auf Kosten des Arbeitgebers an erforderlichen Schulungen teilzunehmen. Eine Schulung zu Beginn der Amtszeit ist für die Einarbeitung in die Vertretungsaufgaben regelmäßig unverzichtbar.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wer während der Amtszeit 25 Jahre alt wird oder die Ausbildung abschließt, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied. JAV-Mitglieder genießen denselben besonderen Kündigungsschutz wie Betriebsräte: Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für Wahlbewerber greift der Schutz bereits ab der Aufstellung des Wahlvorschlags.

Verlangt ein Auszubildender, der Mitglied der JAV ist, innerhalb der letzten drei Monate vor Ende seiner Ausbildung schriftlich die Weiterbeschäftigung, gilt anschließend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet. Der Arbeitgeber kann binnen zwei Wochen nach Ausbildungsende beim Arbeitsgericht beantragen, dieses Arbeitsverhältnis nicht entstehen zu lassen oder aufzulösen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung – etwa mangels freier Stelle – nicht zugemutet werden kann. Die Abschlussnote spielt dabei keine Rolle.

Häufig gestellte Fragen

Wer darf die Jugend- und Auszubildendenvertretung wählen?

Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren sowie alle zur Berufsausbildung Beschäftigten unter 25 Jahren im Betrieb.

Wie viele Mitglieder hat die JAV je nach Betriebsgröße?

Die Größe ist gestaffelt: von einem Mitglied bei 5 bis 20 Wahlberechtigten bis zu 15 Mitgliedern bei mehr als 1.000 Wahlberechtigten (siehe Staffelung oben).

Welchen Kündigungsschutz haben JAV-Mitglieder – und werden sie übernommen?

Sie sind wie Betriebsräte vor ordentlicher Kündigung geschützt. Auszubildende, die rechtzeitig schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangen, werden grundsätzlich unbefristet übernommen, sofern der Arbeitgeber die Übernahme nicht vor dem Arbeitsgericht als unzumutbar abwenden kann.

Muss ein Betrieb automatisch eine JAV einrichten?

Nein. Eine JAV entsteht nur, wenn ein Betriebsrat besteht und mindestens fünf wahlberechtigte Jugendliche oder Auszubildende im Betrieb sind – und wenn eine Wahl durchgeführt wird. Ohne diese Voraussetzungen gibt es keine JAV.

Rechtsgrundlage sind die Vorschriften zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im Betriebsverfassungsgesetz (§§ 60 ff. BetrVG).