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Befristete Arbeitsverträge sind bei Arbeitgebern beliebt, weil sie mehr Flexibilität bei den Personalkosten bieten: Der Vertrag endet automatisch mit Fristablauf, ohne dass es dafür eines Kündigungsgrundes bedarf. Eingesetzt werden sie häufig bei Berufseinsteigern, bei Projektarbeit, als Vertretung oder in der Aufbauphase junger Unternehmen. Auch als Arbeitnehmer sollten Sie Ihre Rechte kennen, bevor Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis eingehen – die rechtlichen Rahmenbedingungen regelt vor allem das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist während der Laufzeit grundsätzlich ordentlich nicht kündbar. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sie einzel- oder tarifvertraglich ausdrücklich vereinbart wurde (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Ist das der Fall, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB; in der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit kürzerer Frist beendet werden.
Welche Arten der Befristung gibt es?
Das Gesetz unterscheidet zwei Grundformen. Bei der kalendermäßigen Befristung ohne Sachgrund wird der Vertrag auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt – ohne dass der Arbeitgeber einen besonderen Grund nennen muss. Voraussetzung ist allerdings, dass mit demselben Arbeitgeber zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
Bei der Befristung mit Sachgrund muss ein sachlicher Grund vorliegen, etwa die Vertretung eines erkrankten Mitarbeiters oder die Beschäftigung für ein zeitlich begrenztes Projekt (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Beide Formen unterscheiden sich vor allem darin, wie oft und wie lange sie verlängert werden dürfen.
Worauf sollte man in einem befristeten Arbeitsverhältnis achten?
Entscheidend ist die Form: Die Befristungsabrede bedarf zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Wird die Befristung nur mündlich vereinbart, ist sie unwirksam – und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 16 TzBfG).
Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt: Die schriftliche Befristungsabrede muss vor Arbeitsbeginn von beiden Seiten unterschrieben vorliegen. Nimmt der Arbeitnehmer die Tätigkeit auf, bevor eine beiderseits unterzeichnete Befristungsabrede vorliegt, ist die Befristung nach der Rechtsprechung unwirksam und der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine bloß mündliche Zusage vor Arbeitsantritt reicht also nicht aus.
Kann ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden?
Das hängt von der Art der Befristung ab. Bei der kalendermäßigen Befristung ohne Sachgrund darf der Vertrag innerhalb einer Gesamtdauer von zwei Jahren höchstens dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Eine Besonderheit gilt in der Gründungsphase: In den ersten vier Jahren nach Neugründung eines Unternehmens ist eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren – mit mehrfacher Verlängerung – zulässig (§ 14 Abs. 2a TzBfG). Ausgenommen sind Neugründungen im Zuge von Umstrukturierungen.
Ein Vertrag mit sachlichem Grund kann dagegen grundsätzlich mehrfach verlängert werden, solange jeweils ein Sachgrund vorliegt; der Grund kann von Mal zu Mal ein anderer sein. Bei sehr langen Kettenbefristungen prüfen die Arbeitsgerichte allerdings, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt.
Wann wird aus einem befristeten ein unbefristeter Vertrag?
Halten Sie die Befristung für rechtlich unwirksam – etwa weil der angegebene Sachgrund nicht mit der tatsächlichen Situation übereinstimmt –, können Sie das gerichtlich klären lassen. Für eine solche Befristungskontrollklage gilt eine kurze Frist: Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG).
Besonders beachten sollten Sie außerdem: Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt und widerspricht dieser nicht unverzüglich, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert (§ 15 Abs. 6 TzBfG). Wer nach dem vereinbarten Ende weiterarbeitet, ohne nach Hause geschickt zu werden, kann sich also unter Umständen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wiederfinden.
Frühzeitig arbeitsuchend melden
Zeichnet sich das Ende des Arbeitsverhältnisses ab, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Vertragsende persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und dem Vertragsende weniger als drei Monate, gilt eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 SGB III). Eine rechtzeitige Meldung ist wichtig, um Nachteile beim späteren Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Trotz aller Risiken kann ein befristetes Arbeitsverhältnis auch eine Chance sein: Für viele Betriebe ist es der Einstieg in eine dauerhafte Beschäftigung, denn ständig wechselndes Personal bedeutet Aufwand und Wettbewerbsnachteile.
Wichtig: Für rechtsverbindliche Auskünfte sollten Sie zwingend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Die obigen Schilderungen sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Einen Muster-Arbeitsvertrag stellt beispielsweise die IHK Frankfurt am Main bereit.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange darf ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund dauern und wie oft verlängert werden?
Ohne Sachgrund ist eine kalendermäßige Befristung bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig; innerhalb dieser Zeit darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 TzBfG). In den ersten vier Jahren nach Neugründung eines Unternehmens sind bis zu vier Jahre mit mehrfacher Verlängerung möglich.
Wann wird aus einem befristeten ein unbefristeter Arbeitsvertrag?
Unter anderem dann, wenn die Befristung nicht schriftlich vereinbart wurde (§ 14 Abs. 4 TzBfG), wenn sie aus anderen Gründen unwirksam ist oder wenn das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird, ohne dass dieser widerspricht (§ 15 Abs. 6 TzBfG).
Welche Frist gilt für eine Klage gegen die Befristung?
Wer die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen will, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG). Wird die Frist versäumt, gilt die Befristung in der Regel als wirksam.
Muss ich mich bei Ablauf des Vertrags selbst arbeitsuchend melden?
Ja. Sie müssen sich spätestens drei Monate vor dem Vertragsende bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden; wird Ihnen das Ende erst später bekannt, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 SGB III). Eine rechtzeitige Meldung hilft, Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.