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Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Zahlungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn oder Gehalt in einen Sparvertrag der oder des Beschäftigten einzahlt. Diese Übersicht ordnet die wichtigsten Regeln ein und bildet den Auftakt zu unserer Themenreihe VL, in der wir die einzelnen Sparformen nacheinander vorstellen.
Was sind vermögenswirksame Leistungen (VL)?
Grundlage für vermögenswirksame Leistungen sind meist Tarifverträge, arbeitsvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen. Je nach Vereinbarung zahlt der Arbeitgeber häufig bis zu rund 40 Euro monatlich – manche Betriebe zahlen weniger oder gar nichts, denn einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf VL gibt es nicht.
Der Betrag wird direkt vom Arbeitgeber auf ein Anlagekonto überwiesen, das auf den Namen des Arbeitnehmers läuft. Reicht der Arbeitgeberanteil nicht aus, um den Vertrag voll zu besparen, dürfen Beschäftigte aus dem eigenen Nettolohn aufstocken. Welche Anlageform gewählt wird, entscheidet die oder der Sparende: Zu den gängigen VL-Verträgen zählen Fondssparpläne (etwa Aktienfonds), Bausparverträge und Banksparpläne; grundsätzlich sind auch weitere Formen wie Vermögensbeteiligungen oder die Tilgung eines Baukredits möglich.
Die Arbeitnehmersparzulage nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) sieht für bestimmte VL-Verträge eine staatliche Förderung vor – die Arbeitnehmersparzulage. Sie wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern über die jährliche Einkommensteuererklärung beantragt; die dafür nötige Bescheinigung (Anlage VL) stellt der Anbieter des Sparvertrags aus.
Wie hoch die Zulage ausfällt, hängt von der Sparform ab:
- Fonds- und Beteiligungssparen (zum Beispiel Aktienfonds): 20 % auf eine geförderte Sparleistung von höchstens 400 Euro im Jahr – also bis zu 80 Euro Zulage.
- Bausparen und wohnwirtschaftliche Verwendung: 9 % auf höchstens 470 Euro im Jahr – also bis zu rund 43 Euro Zulage.
Beide Zulagen lassen sich parallel nutzen: Wer zugleich einen Fonds- und einen Bausparvertrag bespart, kann eine geförderte Sparleistung von bis zu 870 Euro pro Jahr geltend machen. Für Ledige ergibt das eine Arbeitnehmersparzulage von bis zu 123 Euro jährlich, für zusammen veranlagte Ehe- und Lebenspartner den doppelten Betrag.
Voraussetzung ist, dass das zu versteuernde Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Seit dem 1. Januar 2024 gilt für beide Sparformen einheitlich eine Grenze von 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für zusammen veranlagte Paare; zuvor lagen die Grenzen deutlich niedriger und unterschieden sich je nach Sparform. Hinzu kommt eine Sperrfrist: VL-Verträge laufen in der Regel sieben Jahre, bevor über das Guthaben samt Zulage frei verfügt werden kann.
In den folgenden Beiträgen unserer Themenreihe VL stellen wir die einzelnen Sparformen genauer vor:
Häufig gestellte Fragen
Wer hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen?
Ob VL gezahlt werden, richtet sich nach Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung – einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Für die staatliche Arbeitnehmersparzulage sind Beschäftigte anspruchsberechtigt, deren zu versteuerndes Einkommen die geltende Grenze nicht übersteigt.
Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage?
Sie beträgt 20 % auf eine Sparleistung von höchstens 400 Euro im Jahr beim Fonds- und Beteiligungssparen sowie 9 % auf höchstens 470 Euro beim Bausparen. Beide Wege lassen sich kombinieren, sodass für Ledige bis zu 123 Euro Zulage im Jahr möglich sind.
Welche Anlageformen sind für VL zulässig?
Gängig sind Fondssparpläne (etwa Aktienfonds), Bausparverträge und Banksparpläne. Die Arbeitnehmersparzulage gibt es allerdings nur für das Fonds-/Beteiligungssparen und das Bausparen; ein reiner Banksparplan ist zwar vermögenswirksam, wird staatlich aber nicht mit der Zulage gefördert.
Was passiert mit VL bei einem Arbeitgeberwechsel?
Der Vertrag läuft auf Ihren Namen und bleibt bestehen. Der neue Arbeitgeber kann die Zahlungen übernehmen – dafür genügt meist eine Bescheinigung oder Vertragskopie des Anbieters. Zahlt er nichts, können Sie selbst weiter einzahlen oder den Vertrag beitragsfrei ruhen lassen; an der Laufzeit ändert das nichts.