Voraussetzungen für die Betriebsratswahl
Von Seiten der Arbeitnehmerschaft müssen drei Kandidaten zur Betriebsratswahl antreten können. Zu den Wahlberechtigten, zählen neben den Beschäftigten unteranderem auch Außendienstmitarbeiter, Auszubildende ab 18 Jahren, Heim- und Telearbeiter sowie Leihpersonal, das zum Zeitpunkt der Wahl für länger als drei Monate beschäftigt werden soll. Die Mitarbeiter müssen grundsätzlich bereits sechs Monate lang im Betrieb beschäftigt sein. Leitende Angestellte können sich weder zur Wahl stellen noch gewählt werden.
Aufgaben des Betriebsrats sind gesetzlich geregelt
Der § 80, Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes beschreibt die Aufgaben, Pflichten und Rechte des Betriebsrats. Danach ist er neben seiner Aufgabe als Interessenvertreter von Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber zuständig für die betriebliche Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Umweltschutzvorschriften und Tarifverträgen, ergänzend zählen dazu noch Unfallverhütungsvorschriften sowie geltende Betriebsvereinbarungen. Er schlägt dem Arbeitgeber Maßnahmen vor, die dem Wohl und der guten Arbeitsatmosphäre aller Beschäftigten dienen. Gleichzeitig ist der Betriebsrat Verhandlungsführer mit der Pflicht zur Transparenz und Information gegenüber der Belegschaft. Ein besonderes Anliegen ist die Förderung der Beschäftigungsrate und der Einsatz für benachteiligte oder ältere Arbeitnehmer. In Gleichstellungsfragen vertritt der Betriebsrat die Interessen von Schwerbehinderten, Schutzbedürftigen und Arbeitnehmern mit ausländischer Herkunft.
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Durch die genannten Gesetze ist kein Arbeitgeber in der Lage, bestimmte betriebliche Maßnahmen ohne die Zustimmung des Betriebsrates durchzusetzen. Grundsätzlich rechtlich verankert, können die Rechte lediglich per Gesetz oder Tarifverträge anders geregelt sein. Unter das Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht fallen beispielsweise die Themengebiete der Zahlung von Arbeitsentgelten, die Regelungen hinsichtlich Arbeitszeiten, Pausen oder Urlaubsansprüchen, Verhütungsmaßnahmen zur Abwehr von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen, die Durchführung von Bildungsmaßnahmen oder etwa die Verhandlungen über leistungsbezogene Gehälter und Löhne.
Der Arbeitgeber ist zur Herausgabe sämtlicher Informationen und Unterlagen an den Betriebsrat verpflichtet, die für die Ausübung der vielfältigen Aufgaben notwendig sind. Dies versetzt den Betriebsrat in die Lage, sein Mitbestimmungsrecht, etwa bei Personalplanungen oder gravierenden Betriebsveränderungen (z.B. Stilllegung, Verlagerungen usw.), auszuüben. Ein s.g. Anhörungsrecht greift z.B. bei geplanten betriebsbedingten Kündigungen.
Bei ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen kann der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen von einem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, das jedoch die Wirksamkeit der Kündigungen nicht beeinflusst. Hier beschränkt sich dessen Aufgabe lediglich auf die Durchsetzung einer Weiterbeschäftigung des vor der Kündigung stehenden Arbeitnehmers bis zum Abschluss eines eventuellen Rechtsstreits.
Recht auf Abschluss von Betriebsvereinbarungen
Aus rechtlicher Sicht sind zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarungen sog. „privatrechtliche Normenverträge“, die unmittelbar und zwingend entsprechende Reaktionen auslösen. Anders ist es bei einer Regelungsabrede, die als verbindliche Einigung und freiwillige Absprache zwischen den Gremien gilt und die durch entsprechend schlüssiges Verhalten Wirksamkeit erlangen. Als Instanz ist der Betriebsrat schlussendlich also unverzichtbar und ein durchaus mächtiger Gegenpol zum Arbeitgeber.