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Die geheime Sprache im Arbeitszeugnis
Formulierungen wie „Herr Meyer bemühte sich stets mit großem Fleiß, die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erfüllen“ oder „Herr Becker verfügte über Fachwissen und zeigte gesundes Selbstbewusstsein“ wirken auf den ersten Blick freundlich. Erfahrene Personalverantwortliche lesen sie anders: Hinter dem wohlklingenden Satz steckt oft eine verhaltene Kritik. „Bemühte sich“ deutet darauf hin, dass Herr Meyer die Erwartungen gerade nicht erfüllte, und das „gesunde Selbstbewusstsein“ kann ein eher knappes Fachwissen überdecken sollen. Weil ein Arbeitszeugnis den beruflichen Weg nicht unnötig erschweren darf, hat sich über Jahrzehnte eine Art Code eingebürgert, mit dem Schwächen zwischen den Zeilen angedeutet werden.
Rechtlich steht das Arbeitszeugnis auf einer klaren Grundlage. Nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das einfache Zeugnis nennt nur Art und Dauer der Tätigkeit; auf Wunsch muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen, das sich auch auf Leistung und Verhalten erstreckt. Zwei Grundsätze prägen den Inhalt: Ein Zeugnis muss wahr sein und zugleich wohlwollend – wobei das Wohlwollen dort endet, wo es der Wahrheit widerspricht. Aus diesem Spannungsverhältnis entsteht die berühmte Zeugnissprache.
Wichtig zu wissen: § 109 Abs. 2 GewO verlangt ausdrücklich, dass ein Zeugnis klar und verständlich formuliert ist und keine Merkmale oder Formulierungen enthält, die eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage bezwecken. Verdeckte Geheimzeichen sind also gerade nicht erlaubt. Viele der überlieferten „Codes“ lassen sich deshalb nicht als verbindliche Bewertung durchsetzen – sie sind eher ein Warnsignal, das man kennen sollte.
Mit guten Worten Schlechtes ausgesagt
© Rudie – Fotolia.comBei bestimmten Wendungen sollten Bewerberinnen und Bewerber hellhörig werden. Dazu zählen Formulierungen wie „er war bemüht“, „sie hat sich bemüht“ oder „er war bestrebt“ ebenso wie „im Wesentlichen“, „ohne Schwierigkeiten“ und „mit Unterstützung des Vorgesetzten“. Solche Wendungen deuten an, dass die erwartete Leistung nicht vollständig erbracht wurde. Hilfreich ist es, den Text möglichst wörtlich zu nehmen: Wer sich nur „bemüht“, hat das Ziel eben nicht erreicht.
Auch die sogenannte eingeschränkte Verneinung wirkt wohlwollend, hebt aber gerade keine Stärke hervor. „Frau Muntemann erzielte nicht unbedeutende Erfolge“ heißt im Umkehrschluss, dass sie keine bedeutenden Erfolge vorzuweisen hatte. „Herr Stendal steigerte den Absatz nicht unbeträchtlich“ bedeutet nicht, dass der Absatz spürbar stieg, und „ohne Tadel“ ist ein anderer Ausdruck für „kein Grund zum Lob“.
Bei Aussagen über das Sozialverhalten ist das Entschlüsseln schwieriger und weit unsicherer. Sätze wie „Herr Müller hat zur Verbesserung des Betriebsklimas beigetragen“ oder „Frau Schmitt wusste sich gut zu verkaufen“ werden in Zeugnis-Ratgebern oft als versteckte Kritik gedeutet – etwa als Hinweis auf ein eher geselliges denn fachliches Auftreten. Verlässlich ist diese Lesart jedoch nicht: Zum einen hängen solche Deutungen stark von Branche und Verfasser ab, zum anderen verbietet § 109 Abs. 2 GewO gerade verdeckte Botschaften. Wer eine mehrdeutige Formulierung im Sozialteil findet, sollte sie deshalb nicht überinterpretieren, sondern im Zweifel eine Klarstellung verlangen.
Wie kann man das Arbeitszeugnis anfechten?
© Rudie – Fotolia.comWer ein ungerechtes Zeugnis erhalten hat, sucht am besten zuerst das persönliche Gespräch mit dem Arbeitgeber. Viele Missverständnisse lassen sich so ausräumen. Sinnvoll ist es, vorab sachliche Argumente und konkrete Umformulierungsvorschläge vorzubereiten. Bleibt eine Einigung aus, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf Berichtigung klagen. Angreifbar sind einzelne, unzutreffende Formulierungen, aber auch unzulässige Angaben – etwa zum Privatleben, zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder im Betriebsrat oder zu einmaligen Vorfällen, die keinen Rückschluss auf die Gesamtleistung zulassen.
Wer was beweisen muss, hängt von der angestrebten Note ab. Das Bundesarbeitsgericht hat 2014 klargestellt, dass die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ (Note „befriedigend“) eine durchschnittliche Leistung bescheinigt. Wer eine bessere Note als den Durchschnitt verlangt – also „gut“ oder „sehr gut“ –, muss die dafür nötigen überdurchschnittlichen Leistungen selbst darlegen und beweisen. Umgekehrt trägt der Arbeitgeber die Beweislast, wenn er eine schlechtere als durchschnittliche Bewertung erteilt. Diese Verteilung ändert sich auch dann nicht, wenn in einer Branche üblicherweise gute Noten vergeben werden.
Häufig gestellte Fragen
Welche Formulierungen im Arbeitszeugnis sind negativ zu deuten?
Als Warnsignale gelten „bemühte sich“, „war bestrebt“, „im Wesentlichen“, „ohne Schwierigkeiten“ sowie eingeschränkte Verneinungen wie „nicht unbedeutende Erfolge“. Sie deuten an, dass die volle erwartete Leistung nicht erreicht wurde. Eine einzelne Wendung ist aber kein sicherer Beweis – entscheidend ist der Gesamteindruck des Zeugnisses.
Wie kann ich mich gegen ein unfaires Arbeitszeugnis wehren?
Suchen Sie zuerst das Gespräch mit dem Arbeitgeber und schlagen Sie konkrete Umformulierungen vor. Führt das nicht zum Ziel, können Sie vor dem Arbeitsgericht auf Berichtigung klagen. Der Anspruch auf ein wahres und wohlwollendes Zeugnis ergibt sich aus § 109 GewO.
Wer muss die Richtigkeit einer Zeugnisbewertung beweisen?
Bis zur Durchschnittsnote „befriedigend“ muss der Arbeitnehmer nichts beweisen. Wer eine bessere Note möchte, muss die überdurchschnittliche Leistung selbst darlegen und belegen; für eine schlechtere Bewertung ist der Arbeitgeber beweispflichtig (BAG, Urteil vom 18. November 2014, 9 AZR 584/13).
Was bedeutet die Zeugnissprache bei Aussagen zum Sozialverhalten?
Formulierungen zum Sozialverhalten lassen sich schwerer entschlüsseln und werden oft überinterpretiert. Da § 109 Abs. 2 GewO verdeckte Geheimzeichen ausdrücklich verbietet, sind solche Codes rechtlich nicht verbindlich. Bei mehrdeutigen Aussagen lohnt es sich, eine klare Formulierung zu verlangen.