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Der Betriebsrat ist die gesetzlich geregelte Interessenvertretung der Arbeitnehmer in einem Betrieb. Seine Aufgaben und Rechte ergeben sich vor allem aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); ergänzend spielen das Kündigungsschutz- und das Arbeitsgerichtsgesetz eine Rolle. In Verwaltungen und Behörden des öffentlichen Dienstes übernimmt der Personalrat vergleichbare Aufgaben, vertritt dort aber neben den Arbeitnehmern auch die Beamten.
Ab wann ein Betriebsrat gewählt werden kann
Ein Betriebsrat wird in privatwirtschaftlichen Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt, von denen drei wählbar sein müssen (§ 1 BetrVG). Ohne eine ausreichende Zahl kandidaturfähiger Beschäftigter kommt eine Wahl nicht zustande.
Voraussetzungen für die Betriebsratswahl
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG) – dazu zählen unter anderem auch Auszubildende, Außendienst-, Heim- und Telearbeiter. Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Wählbar, also selbst als Kandidat antreten, darf hingegen nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens sechs Monate angehört (§ 8 BetrVG). Leitende Angestellte sind vom Betriebsverfassungsgesetz ausgenommen; sie können sich weder zur Wahl stellen noch den Betriebsrat wählen (§ 5 Abs. 3 BetrVG) und werden durch einen Sprecherausschuss vertreten.
Aufgaben des Betriebsrats
Die allgemeinen Aufgaben regelt § 80 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat wacht darüber, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Er kann beim Arbeitgeber Maßnahmen anregen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, und ist zugleich zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur Information gegenüber der Belegschaft verpflichtet.
Zu seinen Aufgaben gehören außerdem die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie die Integration ausländischer Beschäftigter. Ein besonderes Anliegen ist die Sicherung und Förderung der Beschäftigung im Betrieb.
Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte
In einer Reihe sozialer Angelegenheiten kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht handeln. § 87 Abs. 1 BetrVG nennt dafür unter anderem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan, Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, Fragen der betrieblichen Lohngestaltung sowie die Einführung technischer Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten überwachen können.
Damit der Betriebsrat diese Rechte ausüben kann, muss der Arbeitgeber ihn rechtzeitig und umfassend informieren und ihm die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Das betrifft etwa die Personalplanung oder wesentliche Betriebsänderungen wie Stilllegungen oder Verlagerungen.
Bei Kündigungen greift ein eigenes Verfahren: Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören; eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 BetrVG). Gegen eine ordentliche Kündigung kann er innerhalb einer Woche schriftlich Widerspruch einlegen, etwa wenn soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Der Widerspruch macht die Kündigung zwar nicht unwirksam, begründet aber – bei fristgerechter Kündigungsschutzklage – einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Betriebsvereinbarung und Regelungsabrede
Betriebsrat und Arbeitgeber können ihre Absprachen in einer Betriebsvereinbarung festhalten. Sie wird gemeinsam beschlossen, schriftlich niedergelegt und gilt unmittelbar und zwingend für alle Betriebsangehörigen (§ 77 BetrVG) – ähnlich wie ein Tarifvertrag innerhalb des Betriebs. Die Regelungsabrede ist demgegenüber eine formlose Absprache, die nur zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wirkt und keine unmittelbaren Ansprüche einzelner Arbeitnehmer begründet. Als betriebliche Instanz ist der Betriebsrat damit ein wichtiges Gegengewicht zum Arbeitgeber.
Häufig gestellte Fragen
Ab wie vielen Mitarbeitern kann ein Betriebsrat gegründet werden?
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, kann ein Betriebsrat gewählt werden (§ 1 BetrVG).
Welche Rechte hat der Betriebsrat bei Kündigungen?
Er ist vor jeder Kündigung anzuhören – fehlt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam. Bei einer ordentlichen Kündigung kann er binnen einer Woche widersprechen; das kann dem betroffenen Arbeitnehmer bei rechtzeitiger Klage einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Rechtsstreits verschaffen (§ 102 BetrVG).
Wer darf bei der Betriebsratswahl kandidieren und wer wählen?
Wählen dürfen alle Arbeitnehmer ab 16 Jahren (§ 7 BetrVG). Kandidieren, also wählbar sein, kann nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist und dem Betrieb seit sechs Monaten angehört (§ 8 BetrVG). Leitende Angestellte sind ausgenommen.
Wie unterscheidet sich eine Betriebsvereinbarung von einer Regelungsabrede?
Eine Betriebsvereinbarung wird schriftlich geschlossen und gilt unmittelbar und zwingend für alle Betriebsangehörigen (§ 77 BetrVG). Eine Regelungsabrede ist dagegen eine formlose Absprache, die nur zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verbindlich ist und keine unmittelbaren Rechte einzelner Arbeitnehmer schafft.